Entscheidung
4 StR 382/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 382/09 vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Gefangenenmeuterei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Halle vom 21. April 2009 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des General- bundesanwalts vom 25. August 2009: Der Angeklagte ist im Ergebnis nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 121 Abs. 3 StGB entnommen hat. Dabei kann hier dahinstehen, ob - wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der bisher ständigen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 56. Aufl. § 121 Rdn. 15 i.V.m. § 113 Rdn. 38) angenommen hat - der benannte besonders schwere Fall der Geiselnahme nach § 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB als "andere Waffe" auch die Waffe im nicht-technischen Sinn erfasst (so BTDrucks. 7/550 S. 220 a.E.) und deshalb dieses Regelbeispiel hier da- durch erfüllt ist, dass der Angeklagte einem der Vollzugsbe- diensteten bei der Tat eine 17 cm lange Schere an den Hals hielt. Ob diese Rechtsprechung weiterhin Bestand hat, könnte mit Blick auf die Gründe der zu § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ergangenen Kammerentscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts vom 1. September 2008 (NJW 2008, 3627 ff.) - 3 - zweifelhaft sein, der zufolge eine Waffe im nicht-technischen Sinne lediglich dem vom Gesetz in anderen Strafvorschriften verwendeten Begriff des "anderen gefährlichen Werkzeugs" (§ 177 Abs. 3 Nr. 1; § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) unterfällt, nicht aber auch dem im Gesetz verwendeten Begriff der (anderen) Waffe (so unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bun- desverfassungsgerichts für § 113 StGB Rosenau in LK-StGB 12. Aufl. § 113 Rdn. 77, 78; anders ders. zu § 121, dort Rdn. 60). Der Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu entscheiden; denn er kann unter den hier gegebenen Um- ständen ausschließen, dass die Strafrahmenwahl von der Subsumtion der bei der Tat eingesetzten Schere unter den Begriff der "anderen Waffe" beeinflusst worden ist. Vielmehr drängt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzu- messungserwägungen im angefochtenen Urteil auf, dass das Landgericht in Anbetracht des massiven Einsatzes der Schere bei der Tat durch den bereits mehrfach auch einschlägig ver- urteilten Angeklagten zumindest einen nicht benannten be- sonders schweren Fall der Gefangenenmeuterei angenom- men und deshalb die Strafe - wie geschehen - dem Strafrah- men des § 121 Abs. 3 StGB entnommen hätte. Denn jeden- falls die Verwendung einer ''Waffe im nicht-technischen Sinn" bleibt in ihrem Unrechtsgehalt und der Gefährlichkeit der Handlung regelmäßig – wie auch im vorliegenden Fall – nicht hinter den von § 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB unter Zugrun- delegung des engeren Waffenbegriffs erfassten Fällen zurück. Dass das Landgericht den Tatbestand der Geiselnahme nach - 4 - § 239 b StGB nicht als erfüllt angesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanović Franke Mutzbauer