OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 168/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 168/09 vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 21. September 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisi- onsverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen die Wirksamkeit der Globalzession, die nicht den Sonder- fall der Sicherungsabtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen betrifft, beste- hen keine Bedenken (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- Handbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 548, § 95 Rn. 167). Nach den Feststellungen hat die beklagte Bank die Forderung nicht unter Hinweis auf die Zession eingezo- gen, sondern der Drittschuldner hat auf das ihm bekannte Konto der Schuldne- rin bei der Bank als Zahlstelle gezahlt. Wegen des anfechtungsfesten Absonde- rungsrechts der Beklagten liegt hier keine Masseschmälerung vor, die Voraus- 1 - 3 - setzung für den Ausschluss eines sonstigen Rechtserwerbs nach § 91 InsO ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703, 704). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 12.03.2008 - 112 C 7367/06 - LG Dresden, Entscheidung vom 29.01.2009 - 9 S 188/08 -