Entscheidung
II ZR 223/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 223/08 vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Partei- en hat nach der Entscheidung des Senats vom heutigen Tage (II ZR 174/08) weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar begegnet der Teil der Begründung des Berufungsurteils revi- sionsrechtlichen Bedenken, in dem das Berufungsgericht mögli- cherweise annimmt, der Kläger habe die Erforderlichkeit der be- gehrten Auskünfte für die maßgeblichen Tagesordnungspunkte nicht dargelegt, weswegen das Auskunftsinteresse soll verneint werden können. Die Erforderlichkeit einer begehrten Information muss der Aktionär indessen allein dann darlegen, wenn die Ge- sellschaft die Auskunftserteilung unter Berufung auf fehlende Er- forderlichkeit verweigert (Großkomm.z.AktG/Decher 4. Aufl. § 131 Rdn. 155; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG § 131 Rdn. 31). Das Berufungsurteil wird jedoch von der weiteren, im Zentrum stehenden und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Be- gründung getragen, dass die Beklagte die Fragen so vollständig - 3 - beantwortet hat, wie es nach deren Wortlaut und deren Bedeutung für die zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkte aus der Sicht eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs (Senat, BGHZ 119, 1, 14; 160, 385, 389) geboten war. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei- fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 40.000,00 € Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2007 - 95 O 51/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2008 - 23 U 188/07 -