Entscheidung
IX ZB 81/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 81/09 vom 17.September 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der ange- fochtenen Entscheidung. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend ge- machten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. 1 1. Ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts ist - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - nicht veranlasst, soweit das Beschwer- degericht in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO von der internationalen Zu- ständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen ist. 2 - 3 - Bei Kaufleuten und Freiberuflern ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zu- ständigen Gerichts auf den Ort der wirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Schuldners abzustellen (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06, WM 2007, 899, 901 Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist an das Amt als Notar in München anzuknüpfen, aus dem der Schuldner erst wenige Tage vor der An- tragstellung entlassen worden ist; dies machte Abwicklungsmaßnahmen erfor- derlich, denen notwendigerweise - zumindest teilweise - auch Außenwirkung zukam. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner in Deutschland über Immobilienvermögen verfügt (vgl. BGH, aaO Rn. 15). Im Blick auf den am 17. September 2008 gestellten, für die Beurteilung der internationalen Zustän- digkeit maßgeblichen (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530 Rn. 7, 8) Insolvenzantrag ist die nach den eigenen Angaben des Schuldners ab dem 1. Juni 2009 in London aufgenommene Berufstätigkeit ohne Bedeutung. Angesichts dieser unstreitigen Gegebenheiten scheidet mangels einer Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. 3 2. Ebenso in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG ist das Beschwerdegericht zu der Würdigung gelangt, dass die Gläubigerin weiterhin Inhaberin der gegen den Schuldner gerichteten Darlehensforderung ist. 4 Der Verkauf und die Abtretung der Darlehensforderung wurde mit dem Erwerber F. H. mündlich in Aussicht genommen, aber aus- weislich des von der Gläubigerin an ihn gerichteten Schreibens vom 25. Januar 2008 von seinem schriftlichen Einverständnis sowie dem schriftlichen Einver- ständnis des Schuldners abhängig gemacht. In dem an den Schuldner gerichte- ten Schreiben vom 14. März 2008 hat die Gläubigerin einen Verkauf "per Hand- 5 - 4 - schlag", zugleich aber die Notwendigkeit einer - nicht erfolgten - schriftlichen Bestätigung angeführt. Da der Gläubigerin mithin schriftliche Bestätigungen er- teilt werden sollten, sind die Grundsätze über den Vertragsschluss aufgrund eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unanwendbar. Bei dieser Sach- lage steht die auf § 154 Abs. 2 BGB beruhende rechtliche Würdigung des Beru- fungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Parteivorbringen. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Ermessensausübung durch das Beschwerdegericht bei Anordnung der vorläufigen Maßnahme vermisst, wird ein Zulassungsgrund nicht dargetan. 6 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 - LG München I, Entscheidung vom 05.03.2009 - 14 T 21440/08 -