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Entscheidung

2 StR 288/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 288/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Aachen vom 12. März 2009 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bezüglich des Angeklagten J. merkt der Senat an: Der Umstand, dass der Angeklagte entschlossen ist, an einer Entzie- hungsbehandlung nicht mitzuwirken, weil er sich einem Entziehungszwang nicht aussetzen will, steht einer Anordnung nach § 64 StGB nicht grundsätzlich ent- gegen (vgl. hierzu Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 20 m.w.N.). Ein bloßer Hinweis auf eine Therapieunwilligkeit des Angeklagten in den Urteilsgründen belegt daher das Fehlen der Erfolgsaussicht nicht. - 3 - Die Kammer hat jedoch im Ergebnis zutreffend eine hinreichend konkrete Aussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB verneint, da sich den Urteilsfeststel- lungen (UA S. 4 und 5) entnehmen lässt, dass bereits mehrere Entgiftungsver- suche gescheitert waren. Rissing-van Saan Maatz Rothfuß Appl Cierniak