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Entscheidung

VI ZR 287/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 287/08 vom 15. September 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.500 € festgesetzt. Gründe: Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (ZPO § 511a Abs. 1) oder der Beschwer (ZPO § 546 Abs. 1) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 128, 85). 1 Eine Gefahr, dass die Klägerin von ihr gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer entsprechenden Weise Gebrauch macht, ist nicht substantiiiert dargetan und wird insbesondere nicht hinreichend belegt durch das bisherige Medieninteresse, das der vorliegende Prozess gefunden hat. 2 Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.03.2008 - 9 O 11358/07 - OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08 -