Entscheidung
IX ZB 193/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 193/09 vom 14. September 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 14. September 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht- zulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2009 wird abge- lehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Be- schluss wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verwor- fen. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde wäre unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/ Kayser, 2. Aufl., § 574 Rn. 15). 2 - 3 - Die bereits von dem Antragsteller selbst eingelegte Nichtzulassungsbe- schwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.06.2009 - 16 O 1242/09 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 6 W 71/09 -