Entscheidung
XI ZB 8/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 8/09 vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 8. September 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 2009 aufgehoben, soweit in ihm die sofortige Be- schwerde der Beklagten zu 1) als unzulässig verworfen worden ist, und der Beschluss des Landgerichts München I vom 27. November 2008 insgesamt aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 23.000 €. Gründe: I. Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Be- klagte zu 1) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zu- sammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medien- fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erfüllt habe. 1 - 3 - Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an- hängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma- chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. 2 Die sofortigen Beschwerden gegen diesen Beschluss hat das Beschwer- degericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerden seien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegen- den Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irrefüh- render oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und be- ziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Re- levanz sei. 3 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be- gehrt die Beklagte die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. 4 - 4 - II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera- tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG ge- stellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer- den. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh- lerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Muster- klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom 7 - 5 - Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unter- liegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19). Wiechers Müller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.11.2008 - 29 O 10901/08 - OLG München, Entscheidung vom 19.02.2009 - 5 W 794/09 -