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Entscheidung

XI ZB 4/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4/09 vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 8. September 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu 2) werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts München vom 14. Januar 2009 und der Beschluss des Landgerichts München I vom 3. Dezember 2008, so- weit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages ge- stützte Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) betrifft, aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.750 €. Gründe: I. Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Be- klagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zu- sammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medien- fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in 1 - 3 - mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erfüllt habe. 2 Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an- hängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma- chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. Die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die- sen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Be- gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmit- tel. Die Beschwerden seien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwen- dungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Scha- densersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentli- cher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Sta- tus einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Be- teiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Muster- verfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Muster- verfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei. 3 - 4 - Mit den - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden begehren die am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Parteien die Aufhe- bung des Aussetzungsbeschlusses. 4 II. 1. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Beratungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer- den. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16). 5 2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Soweit das Landgericht die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechts- fehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Mus- terklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom 7 - 5 - Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unter- liegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19). Wiechers Müller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.12.2008 - 27 O 17624/06 - OLG München, Entscheidung vom 14.01.2009 - 5 W 658/09 -