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Entscheidung

XI ZB 36/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 36/08 vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 8. September 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2) werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 2008 und der Beschluss des Landgerichts München I vom 1. Oktober 2008, soweit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages gestützte Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) be- trifft, aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah- rens beträgt 5.750 €. Gründe: I. Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlagebe- ratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, 1 - 3 - weil die Beklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anla- gegerechter Beratung schlecht erfüllt habe. 2 Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens- gesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Die Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klage- register erfolgte am 27. Juni 2008. Das Landgericht München I hat dar- aufhin das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospek- tes vorgreiflich sei. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Be- schwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwen- dungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unter- lassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsver- 3 - 4 - hältnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entschei- dungserheblicher Relevanz sei. 4 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwer- de begehrt die Beklagte die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftig- keit der Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechts- streitigkeiten aus einem Beratungsvertrag, in denen kein Musterfeststel- lungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst werden. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landge- richt die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Ausset- zung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Ge- genstand eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die 7 - 5 - unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19). Wiechers Müller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.10.2008 - 27 O 16012/06 - OLG München, Entscheidung vom 11.12.2008 - 5 W 2516/08 -