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Entscheidung

XI ZB 34/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 34/08 vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 8. September 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und des Klägers werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts München vom 27. November 2008 und der Be- schluss des Landgerichts München I vom 23. September 2008 aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.750 €. Gründe: I. Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlagebe- ratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, 1 - 3 - weil die Beklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anla- gegerechter Beratung schlecht erfüllt habe. 2 Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensge- setz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Voll- ständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Ge- genstand hat. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klagere- gister hat das Landgericht München I das Verfahren hinsichtlich des vor- liegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. Die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1) gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig ver- worfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausset- zungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerden seien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorlie- genden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Mus- terverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapital- marktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei. 3 - 4 - 4 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwer- de begehren beide am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte Parteien die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. II. 1. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statt- haftigkeit der Rechtsbeschwerden steht - wie der erkennende Senat be- reits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Beratungsvertrag, in denen kein Muster- feststellungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst werden. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdege- richts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16). 5 2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Soweit das Land- gericht die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aus- setzung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Ge- genstand eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. 7 - 5 - ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19). Wiechers Müller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.09.2008 - 27 O 5840/08 - OLG München, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 W 2539/08 -