Entscheidung
5 StR 312/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 312/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Potsdam vom 17. April 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Ergänzend bemerkt der Senat: Mit Rücksicht auf das festgestellte und von der Strafkammer zureichend erör- terte Leistungsverhalten der zur Tatzeit erheblich alkoholisierten Angeklag- ten, insbesondere ihre gelungene Flucht über den Balkon der im zweiten Obergeschoss gelegenen Tatwohnung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Okto- ber 1981 – 2 StR 264/81; Fischer, StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 24), stellt sich die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen noch nicht als durchgreifender Rechtsfehler dar. Basdorf Raum Brause Schneider König