Entscheidung
1 StR 357/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 357/09 vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Der Senat weist darauf hin, dass die schriftlichen Urteilsgründe das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtli- che Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen sollen. Sie die- nen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise umfassend zu dokumentieren (vgl. BGH NStZ 1998, 51 m.w.N.). Nack Wahl Elf Graf Jäger