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IX ZR 58/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/06 Verkündet am: 13. August 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 15. Juli 2009 ge- schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2006 insoweit aufgehoben, als das beklagte Land verurteilt worden ist, dem Klä- ger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen auf Vollstre- ckungsdruck die Schuldnerin an das beklagte Land in dem Zeit- raum vom 1. Januar 2002 bis zum 18. Dezember 2002 wann, in welcher Höhe und ob per Barzahlung, per Überweisung oder per Scheck erbracht hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens, das beklagte Land die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu tragen. Von den außer- gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde und den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Klä- ger 2 %, das beklagte Land 98 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. Dezember 2002 eröffneten Insol- venzverfahren über das Vermögen der T. GmbH (künftig: Schuldne- rin). Das Finanzamt K. erhielt von der Schuldnerin zwischen dem 31. Ja- nuar 2001 und dem 2. November 2001 Zahlungen auf Steuerrückstände in Hö- he von insgesamt 55.973,05 €. Im Frühjahr 2002 zahlte die Schuldnerin weitere 6.725,63 €. Der Kläger focht die Zahlungen an, erhielt aber lediglich den Betrag von 6.725,63 € erstattet. Er hat deshalb das Land S. auf Rückzah- lung der übrigen Beträge und Auskunft verklagt, welche Zahlungen die Schuld- nerin auf Vollstreckungsdruck im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 18. De- zember 2002 an das beklagte Land erbracht hat, und zwar wann, in welcher Höhe und ob per Barzahlung, per Überweisung oder per Scheck. Zur Begrün- dung hat er ausgeführt, die Schuldnerin habe im fraglichen Zeitraum über die bereits erwähnten 6.725,63 € hinaus weitere anfechtbare Zahlungen erbracht. Die genauen Zeitpunkte und Beträge könne er aber nicht nennen, weil Ge- schäftsunterlagen aus dem Jahr 2002 nicht vorhanden und Geschäftsführer wie Gesellschafter zu näheren Angaben nicht in der Lage seien. Die Klage hat in erster Instanz keinen, in zweiter Instanz vollen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat nur insoweit zugelassenen Revision wendet sich das beklagte Land ge- gen die Verurteilung zur Auskunft. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.2 - 4 - I. 3 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nachdem zwischen den Parteien ein Rückgewährschuldverhältnis bestehe, sei auch der Auskunftsanspruch des Klägers aus § 143 InsO i.V.m. § 242 BGB gegeben. Der Kläger habe dargelegt, dass in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitere Zahlungen erfolgt seien, über deren Höhe und Art und Weise er aber wegen nicht auffindbarer Geschäftsunterlagen aus dem Jahr 2002 keine Kennt- nis habe. Die Schuldnerin sei wegen der fehlenden Unterlagen und des Zeitab- laufs zur Auskunft nicht in der Lage. Der Kläger sei daher in entschuldbarer Weise im Ungewissen über den Umfang des Anspruchs. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.4 1. Die Insolvenzordnung sieht einen Auskunftsanspruch des Insolvenz- verwalters gegen Gläubiger, die im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden sollen, nicht vor (BGH, Beschl. v. 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07, ZIP 2008, 565 Rn. 9). 5 2. Das beklagte Land ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Auskunft verpflichtet. 6 Eine Verpflichtung, Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben es erfordern, gibt es nur im Rahmen bereits bestehender Rechtsbeziehungen. Der Bundesgerichtshof hat einen Auskunftsanspruch des Konkurs- bzw. Insolvenz- 7 - 5 - verwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfech- tungsansprüche deshalb in ständiger Rechtsprechung davon abhängig ge- macht, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. So- lange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten (BGHZ 74, 379, 381 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002; v. 15. Januar 1987 - IX ZR 4/86, NJW 1987, 1812, 1813; v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, NJW 1999, 1033, 1034; so auch schon RGZ 150, 42, 46). Dies entspricht der im Schrifttum ganz herrschenden Auffassung (MünchKomm- InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 143 Rn. 14; Jaeger/Henckel, InsO § 143 Rn. 165; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 93; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 143 Rn. 43; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 45; Jacoby in Kübler/Prüt- ting/Bork, InsO § 143 Rn. 73; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 143 Rn. 88; Graf-Schlicker/Huber, InsO § 143 Rn. 4; Zeuner, Die Anfechtung in der Insol- venz 2. Aufl. Rn. 355; Gundlach/Frenzel/Schmidt DStR 2002, 1910 f). Im vorlie- genden Fall ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Für den Zeitraum, auf den sich das Auskunftsbegehren des Klägers bezieht, sind, abgesehen von der be- reits erstatteten Zahlung in Höhe von 6.725,63 €, anfechtbare Rechtshandlun- gen nicht festgestellt. Solche werden vom Kläger nur vermutet. Gegenüber Per- sonen, die lediglich im Verdacht stehen, sie könnten etwas vom Insolvenz- schuldner in anfechtbarer Weise erworben haben, besteht jedoch kein An- spruch auf Auskunft (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 aaO Seite 1034). Dies gilt auch dann, wenn sich der Verdacht - wie hier - auf die Feststellung anderer an- fechtbarer Vermögensverfügungen gründet. Denn jede selbständige anfechtba- re Rechtshandlung begründet einen besonderen Rückgewähranspruch (BGH, Urt. v. 15. Januar 1987 aaO). - 6 - 3. Das am 1. November 2008 in Kraft getretene Informationszugangsge- setz Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA 2008, 242) gibt auch Drit- ten unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu amtlichen In- formationen. Auf dieses Gesetz kann das Auskunftsbegehren des Klägers aber schon deshalb nicht gestützt werden, weil das nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 IZG LSA vorgeschriebene Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205; Urt. v. 16. November 2001 - III ZR 1/00, NJW 2001, 1067, 1068). 8 4. Der Kläger kann einen Anspruch auf Auskunftserteilung auch nicht aus dem Rechtsverhältnis herleiten, das zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Finanzamt besteht. Die Abgabenordnung regelt einen Auskunftsanspruch nicht. Der Bundesfinanzhof hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grund- recht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG angenommen (BFHE 215, 32). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann jedoch offen bleiben. Denn der Kläger verlangt die Auskunft nicht, um steuerliche Rechte der Insolvenzschuldnerin zu wahren (§ 80 Abs. 1 InsO), sondern um zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger Zahlungen der 9 - 7 - Schuldnerin im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse zu ziehen. Hierfür ist allein das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem beklagten Land maßgeblich (vgl. FG Düsseldorf ZIP 2009, 732). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 21.10.2005 - 6 O 1902/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 U 146/05 -