Entscheidung
I ZR 33/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 33/08 vom 13. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi- sion im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Januar 2008 wird auf ihre Kosten zurückge- wiesen. Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 19.509,30 €. Gründe: I. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.1 1. Die Klägerin hat beim Landgericht gegen die ursprüngliche Beklagte, die T- AG, wegen irreführender Werbung einen Unterlas- sungstitel erstritten. Darüber hinaus hat das Landgericht der Klägerin einen An- spruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 880,10 € nebst Zinsen zuerkannt. Dagegen hat die jetzige Beklagte, auf die die vormalige 2 - 3 - Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils verschmolzen worden ist, Berufung eingelegt. Mit Blick auf die eingetretene Verschmelzung auf Seiten der Beklagten hat die Klägerin die von ihr geltend gemachten Unterlassungsan- sprüche einseitig für erledigt erklärt. Soweit die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten angegriffen hat, hat die Klägerin Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Be- klagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, "dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche (Kla- geanträge zu 1a und 1b) in der Hauptsache erledigt ist". Die Kosten des Beru- fungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt und die Revision nicht zugelas- sen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision, mit der sie die Abweisung der Klage erreichen will. 3 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwer der Beklagten die Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht erreicht. 4 a) Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvor- aussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Nach teilweiser einseitiger Erledi- gungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer zum einen nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung für den erledigten Teil entstandenen Kosten. Denn mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteres- se (BGH, Beschl. v. 13.7.2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.N.; Beschl. v. 30.1.2008 - XII ZR 146/06, juris). Dafür, dass im Streitfall etwas an- 5 - 4 - deres gilt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zum anderen ist die Beklagte durch die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 880,10 € beschwert. Dieser Betrag ist zu den Kosten hinzuzurechnen. b) Bei einem Streitwert von 100.000 €, den das Berufungsgericht in die- ser Höhe für beide Instanzen zutreffend festgesetzt hat, betragen die Gesamt- kosten des Rechtsstreits 18.629,20 €. 6 In erster Instanz sind bei jeder Partei außergerichtliche Kosten von 3.405 €, insgesamt mithin 6.810 €, angefallen. Hinzukommen die Gerichtskos- ten in Höhe von 2.568 €, so dass sich für die erste Instanz ein Gesamtbetrag von 9.378 € ergibt. In zweiter Instanz sind an außergerichtlichen Kosten insge- samt 5.872,20 € angefallen. Hinzukommen die Gerichtskosten von 3.424 €, so dass die Kosten zweiter Instanz insgesamt 9.251,20 € betragen. Für den ge- samten Rechtsstreit errechnet sich mithin ein Kostenbetrag von 18.629,20 €. 7 Zu dem Kostenbetrag sind die Abmahnkosten in Höhe von 880,10 € hin- zuzurechnen, so dass sich die Beschwer der Beklagten auf insgesamt 19.509,30 € beläuft. 8 - 5 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.9 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 416 O 141/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 5 U 109/06 + 5 W 72/06 -