Entscheidung
XII ZA 30/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 30/09 vom 12. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richte- rin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: 1. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Mai 2009 einstweilen einzustellen, wird zurückgewie- sen. 2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung rückständiger Nutzungsentschädigung und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 36.937,76 € und zur Räumung und Herausgabe eines Hotels verurteilt worden. Den Antrag der Beklagten, ihr gemäß § 765 a ZPO Räumungsfrist mindestens bis zum 15. Januar 2007 zu gewähren , hat das Landgericht abgelehnt, weil für diesen Antrag ausschließlich das Vollstreckungsgericht gemäß § 802 ZPO zuständig sei. Das Landgericht hat sein Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig voll- streckbar erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1 - 3 - mehr als 22.851,36 € verurteilt worden ist, und die Klage im Übrigen abgewie- sen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Es hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklag- ten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzu- wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hö- he leistet. Die Beklagte hat durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts unter Beiord- nung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen (Schriftsatz vom 18. Juni 2009). Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 hat sie ihren Prozesskostenhilfeantrag begründet. Zusätzlich hat sie beantragt, die Vollstre- ckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig einstweilen für sechs Monate einzustellen. 2 II. 1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ist unzulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ge- stellt worden ist. Für den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung besteht ebenso wie für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst Anwaltszwang (BGH Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936). Die Ausnahme des § 78 Abs. 5 ZPO gilt nicht für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvoll- streckung. 3 - 4 - 2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wäre im Übrigen auch nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat, oder ihm ein solcher Antrag nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2009 - XII ZR 50/09 - juris, vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). 4 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat in der Be- rufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag gestellt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es ihr im Berufungsrechtszug aus beson- deren Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, einen entspre- chenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen. 5 3. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil war 6 - 5 - zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aus- sicht auf Erfolg hat. Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2006 - 4 O 2535/05 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 U 59/06 -