Entscheidung
3 StR 283/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 283/09 vom 11. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2009 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die von der Revision zitierte Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats diese Entscheidung nicht hin- dert; denn über die Frage, ob das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO einer Abminderung des Strafausspruchs im Sinne der Voll- streckungslösung entgegen steht, kann stets nur auf der Grundlage der konkreten Einzelfallumstände entschieden werden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Becker von Lienen Sost-Scheible Schäfer Mayer