Entscheidung
IX ZA 26/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/09 vom 10. August 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 10. August 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einle- gung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivil- kammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2009 wird ab- gelehnt. Gründe: Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, da die von diesem beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Eine Entscheidung des Insol- venzgerichts, welche nach Anordnung durch die Insolvenzordnung mit der so- fortigen Beschwerde anfechtbar wäre und damit die Statthaftigkeit der Rechts- beschwerde eröffnen würde (§§ 6, 7 InsO), ist nicht gegeben. Gegen Entschei- dungen des Insolvenzgerichts über die Freigabe von Kontoguthaben entspre- chend § 850k ZPO sieht die Insolvenzordnung keine Anfechtungsmöglichkeit vor. Ob diesbezüglich wie bei den in § 36 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO aus- drücklich in Bezug genommenen Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff ZPO der vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ge- 2 - 3 - mäß § 793 ZPO eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835) oder wegen fehlender Nennung des § 850k ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO lediglich die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 zu § 850b ZPO), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, nachdem die Rechtsbeschwerde jeden- falls mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Cloppenburg, Entscheidung vom 05.03.2009 - 9 IN 160/07 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.05.2009 - 6 T 441/09 -