Entscheidung
AnwZ (B) 112/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 112/08 vom 7. August 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 7. August 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be- schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts- hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde am 23. August 1984 zur Rechtsanwaltschaft zu- gelassen. Mit Bescheid vom 20. März 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulas- sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls wi- derrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2008 zurückgewie- 1 - 3 - sen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwer- de eingelegt. Am 18. November 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen das Antragstellers eröffnet. Am 2. April 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An- tragstellers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die so- fortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Dieser Widerruf ist seit dem 15. Mai 2009 bestandskräftig. Das vorliegende Verfahren hat die Antragsgegne- rin für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme er- halten. 2 II. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechts- schutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Wi- derruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom 20. März 2008 genannten Grund hätte gestützt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erle- digung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200, 201). Dass der Antragsteller sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin ge- äußert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn der Antragsteller aus- drücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200, 201 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich nicht geäußert. 3 - 4 - Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter Berücksichtigung des bishe- rigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der An- tragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. 4 Ganter Ernemann Frellesen Lohmann Frey Hauger Stüer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2008 - AGH 20/08 (I) -