Entscheidung
IX ZR 214/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 214/07 vom 21.Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 21. Juli 2009 beschlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 4,3 Mio. € festgesetzt. Gründe: Eine Erhöhung des in Anlehnung an die unbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts auf bis zu 4,3 Mio. € festzusetzenden Streitwerts kann entgegen dem Beklagtenvorbringen nicht darauf gestützt werden, dass die vor- liegende Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien Bedeutung erlangen kann. 1 Eine Streitwerterhöhung käme allenfalls in Betracht, falls das Senatsurteil Auswirkungen auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche aus demsel- ben Rechtsgrund hätte (BGH, Beschl. v. 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; Beschl. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW- RR 2005, 1728). In vorliegender Sache wurde lediglich die auf die Behauptung einer steuerlichen Fehlberatung gestützte Klage abgewiesen. Es ist 2 - 3 - nicht ersichtlich, dass sich aus dieser Entscheidung rechtskraftfähige Feststel- lungen zu dem aus der Klageerhebung hergeleiteten Schadensersatzanspruch der Beklagten ergeben könnten. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2006 - 13 O 289/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 - I-23 U 199/06 -