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Entscheidung

V ZA 5/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 5/09 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Prozesskosten- hilfe versagenden Beschluss des Senats vom 2. April 2009 geben keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Die beabsichtig- te Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Er- folgsaussicht. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein sollten, sondern erst dann, wenn die Rechtssache entscheidungs- erhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder ei- ne Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Beru- fungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass der Beklagte Mängel arglis- tig (vorsätzlich) verschwiegen hat. Dabei hat es zur Arglist insbe- sondere zutreffende Obersätze zugrunde gelegt und ein vorsätzli- ches Verhalten des Beklagten ohne Verstoß gegen Prozessgrund- rechte verneint. Dass es die Klägerin nicht persönlich angehört hat, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, - 3 - weil deren Anhörung zur Klärung der Frage, ob der Beklagte Män- gel vorsätzlich verschwiegen hat, nichts hätte beitragen können. Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 30.05.2007 - 4 O 358/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 U 98/07 -