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Entscheidung

IX ZB 64/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 64/08 vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 14. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht zwischen dem an- gefochtenen Beschluss und dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2006 (IX ZB 117/04, WM 2006, 1781) keine Divergenz. Die Rechtsfrage, ob es sich bei der Angabe der Dauer der Wohlverhaltensperiode in dem Beschluss, mit dem einem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt wird, auch dann 2 - 3 - lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage handelt, wenn eine Verkürzung der Dauer dieser Periode nach Art. 107 EGInsO in Betracht kam, wird im genannten Senatsbeschluss nicht anders beantwortet als im angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts, sondern ausdrück- lich offen gelassen (BGH aaO, Seite 1782 Rn. 12 a.E.). Eine Sachentscheidung kann allerdings zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unterhalb der Schwelle einer Divergenz erforderlich sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die in Rede stehende Rechtsfrage betrifft auslaufendes Recht. Art. 107 EGInsO, der eine Verkürzung der Wohlverhal- tensperiode ermöglichte, trat am 1. Juli 2007 außer Kraft. Schon zuvor hatte der Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2004 (IX ZB 274/03, WM 2004, 1479) ent- schieden, dass eine Verkürzung nach dieser Vorschrift in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich ist. Fäl- le, in denen der rechtliche Charakter der Feststellung einer vom Regelfall ab- weichenden Dauer der Wohlverhaltensperiode bei der Ankündigung der Rest- schuldbefreiung von Bedeutung ist, dürften daher kaum noch auftreten. Gegen- teiliges legt die Rechtsbeschwerde auch nicht dar. Unter diesen Umständen kommt dieser Rechtsfrage keine allgemeine Bedeutung mehr zu (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt). 3 - 4 - Aus diesem Grunde ist eine Sachentscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung oder der Fortbildung des Rechts veranlasst. 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 07.01.2008 - IK 383/02 - LG Hof, Entscheidung vom 14.02.2008 - 22 T 12/08 -