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Entscheidung

IV ZR 31/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 31/09 vom 15. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vor- sitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000,- € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 11.01.2008 - 2 O 1142/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 4 U 14/08 -