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Entscheidung

IV ZR 29/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 29/08 vom 15. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vor- sitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die erhobenen Rügen zu den Verfahrensgrundrechten (Artt. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird - auch im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderungen - gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO). Streitwert: 30.000.000,00 € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 301 O 125/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2008 - 2 U 35/04 -