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Entscheidung

IX ZR 38/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 38/08 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kay- ser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 9. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan- desgerichts in Schleswig vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 32.001,71 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfah- rensgrundrechte der Kläger wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsge- 1 - 3 - richts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 18.01.2007 - 6 O 276/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.01.2008 - 11 U 27/07 -