OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AnwZ (B) 44/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 44/08 vom 9. Juli 2009 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich- terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 9. Juli 2009 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 20. April 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich in einem am 6. Juni 2009 beim Bundesge- richtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 22. Mai 2009 zugestell- ten Senatsbeschluss vom 20. April 2009, durch welchen seine sofortige Be- schwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes vom 14. Februar 2008 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bean- tragt, das Verfahren fortzusetzen, die angebotenen Beweise zu erheben und über die Beschwerde erneut sachlich zu entscheiden. 1 - 3 - II. 2 1. Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig. Gemäß § 29 a Abs. 2 Satz 1 FGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Senatsbeschluss vom 20. April 2009 ist dem Antragsteller am Freitag, dem 22. Mai 2009 zugestellt worden. Die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge lief daher am 5. Juni 2009 ab. Der Schriftsatz des Antragstellers ist erst am Samstag, dem 6. Juni 2009 um 00.12 Uhr per Fax beim Bundesgerichtshof eingegangen. 2. Im Übrigen ist der Rechtsbehelf auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller zuvor gehört worden ist. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 20. April 2009 unter Tz. 9 auf eine frühere Senatsentscheidung Bezug genommen hat, wurde dadurch nicht der dort zugrunde liegende Sachverhalt für den vorliegen- den Fall festgestellt. Zur Frage der Schuldeinsicht und zu seinen jetzigen Le- bensumständen ist der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausdrück- lich gehört worden. Den Ausführungen im Senatsbeschluss unter Tz. 8 liegen 3 - 4 - die Feststellungen des Urteils des Landgerichts K. vom 7. Juni 1999 zugrun- de. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 AGH 5/07 -