Entscheidung
IX ZR 164/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 164/07 vom 1. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 1. Juli 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 7. Mai 2009 das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. August 2007 sowohl anhand der vom Kläger vorgetragenen "Überlegungen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde / Revision" als auch im Übri- gen in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulassungsgrund gegeben ist. Er hat dafür keine Anhaltspunkte finden können und insbesondere sämtliche vom Kläger vorgebrachten - einschließlich der nunmehr nochmals wiederholten - Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Beschlusses vom 7. Mai 2009. 1 - 3 - Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah- rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs- recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö- rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge ge- gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu einge- legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begrün- dung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts Anderes gelten. 2 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -