Entscheidung
IX ZR 190/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 190/06 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. August 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig ver- worfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht über- steigt (§ 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO). 1 Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allge- meinen Grundsätzen der §§ 3 ff ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, MDR 2007, 1093 m.w.N.). 2 - 3 - 1. Die Vorinstanzen haben rechtskräftig die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, dass die Beklagten nicht sichergestellt haben, dass das Gemälde "Stillleben mit Pfingst- rosen" nicht ohne Zustimmung der Klägerin in den Gewahrsam Dritter gelangen konnte und der Haftungsmasse ihres Schuldners erhalten blieb. Mit der beab- sichtigten Revision will die Klägerin erreichen, dass auch die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden festgestellt wird, die daraus entstehen, dass die Beklag- ten es unterlassen haben, den Miteigentumsanteil des Schuldners an dem ge- nannten Bild zu pfänden. 3 2. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an diesem Ziel bewertet der Senat mit 10.000 €. Auch wenn man den Sachvortrag der Klägerin zugrunde- legt, ist sehr zweifelhaft, ob das Gemälde von Vincent van Gogh stammt. Das Van-Gogh-Museum in Amsterdam hat in seiner von der Klägerin selbst vorge- tragenen Begutachtung vom 19. November 2001 die Auffassung vertreten, dass das Bild nicht van Gogh zugeschrieben werden könne, obwohl zuvor mehrere Gutachten zum gegenteiligen Ergebnis gekommen waren. Neue Gesichtspunk- te, die mit Gewicht für die Echtheit des Bildes sprechen würden, hat die Kläge- rin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2006 nicht vorzu- tragen vermocht. Angesichts des Gewichts der Einschätzung des Van-Gogh- Museums Amsterdam für die Zuordnung von Gemälden zum Werk dieses Ma- lers und der Sensibilität des Kunstmarkts gegenüber wahrscheinlichen oder auch nur möglichen Fälschungen hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Klägerin bei einer Vollstreckung in dieses Gemälde, an dem ihr Schuldner nur hälftiger Miteigentümer war, in der gegebenen Situation einen Erlös von mehr als 20.000 € hätte erzielen können. Die Klägerin hat dies selbst offenbar nicht anders gesehen. Sie hat nach Bekanntwerden des Gutachtens des Van- Gogh-Museums an einer Vollstreckung in das Gemälde kein Interesse mehr 4 - 4 - gezeigt und den Wert des Beschwerdegegenstands im Berufungsverfahren selbst mit nur 19.311,50 € angegeben. 3. Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an dem mit der Revision verfolgten Ziel muss auch berücksichtigt werden, dass die bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung der Beklagten zumindest einen be- trächtlichen Teil eines möglichen Schadens der Klägerin abdeckt. 5 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.02.2006 - 30 O 352/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.08.2006 - 15 U 39/06 -