Entscheidung
IX ZB 222/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 222/08 vom 25. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle- gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewil- ligt. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Dem Schuldner ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be- gründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zu- stellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 6. Oktober 2008 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 9. Oktober 2008 eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO am 5. November 2008 begründet. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Bun- desgerichtshof prüft nach dieser Vorschrift ebenso wie bei der Nichtzulas- sungsbeschwerde (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) nur die Zulassungsgründe, wel- che die Beschwerdebegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und 3 - 4 - substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NZI 2006, 48, 49; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538). Ein solcher wird von der Rechtsbeschwerdebegründung für den vorliegenden, nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu beurteilenden Fall nicht dargelegt. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 02.06.2008 - 4 IN 15/06 - LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 03.06.2008 - 1 T 22/08 -