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Entscheidung

5 StR 215/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 215/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 25. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des General- bundesanwalts aus der Antragsschrift vom 4. Juni 2008 be- merkt der Senat: Die allein erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist auch deshalb unzulässig, weil weder der vollständige Inhalt des vorberei- tenden schriftlichen Sachverständigengutachtens noch die Erörterung des mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens in den schriftlichen Urteilsgründen zum Gegen- stand des Revisionsvortrags gemacht worden sind. Dem Re- visionsgericht bleibt damit eine Überprüfung der erhobenen Behauptungen einer fehlenden Sachkunde des gehörten Sachverständigen und einer von diesem vorgeblich zugrunde gelegten unrichtigen Tatsachengrundlage verschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 362; bei Sander NStZ-RR 2004, 1, 2 f.; NStZ 2005, 582; StV 1999, 195; Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 225). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Brause Schaal König