Entscheidung
4 StR 121/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 121/09 vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2009 werden auf Kosten des Verurteilten als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen die Verwerfung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. September 2008 durch Beschluss des Senats vom 12. Mai 2009 sind unzulässig. Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33 a StPO ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft. Gegen Revisionsentscheidungen ist vielmehr als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236). 1 Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wird vom Verur- teilten mit den Gegenvorstellungen nicht geltend gemacht. Eine so verstandene Anhörungsrüge wäre zudem unzulässig, weil nicht dargetan und glaubhaft ge- macht ist, dass die Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO eingehalten worden ist. Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anhö- rungsrüge, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu dient, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. Se- 2 - 3 - natsbeschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07 m.w.N.). Die Entscheidung, auf die der Verurteilte seine Gegenvorstellungen stützt, betrifft im Übrigen eine an- dere Fallgestaltung. Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann Franke