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2 StR 113/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 113/09 vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Strafkammer hat für den Totschlag "eine Strafe geringfügig ober- halb der Mitte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens in Höhe von elf Jah- ren für tat- und schuldangemessen" gehalten (UA S. 38). Der Senat geht nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen davon aus, dass sich der Tatrichter bei der Einordnung der Taten in den gefundenen Straf- rahmen nicht rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu u. a. BGH NStZ-RR 2006, 270, 271 m.w.N.) an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens orientiert hat, sondern dass es sich bei der Formulierung um die überflüssige Mitteilung handelt, wo sich die konkrete Strafe innerhalb des Strafrahmens befindet. 2. Die von der Strafkammer angenommene rechtsstaatswidrige Verzöge- rung des Verfahrens von fünf Jahren lässt sich den Urteilsgründen nicht ent- nehmen. Die "Probleme im Rechtshilfeverkehr" werden nicht näher dargelegt - 3 - und führen auch nicht ohne Weiteres zur Bejahung einer entsprechenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Durch die zu großzügig bemes- sene Zeit der Verzögerung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. 3. Der Tatrichter hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2008 (5 StR 283/08) für sachgerecht gehalten, "einen Bruchteil von 2/5 des Zeitraums der rechtsstaats- widrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation für die überlange Verfah- rensdauer als vollstreckt anzusehen" (UA S. 40). Der Entscheidung des 5. Strafsenates ist jedoch nicht zu entnehmen, dass in einer Art mathemati- schen Berechnung die Kompensation grundsätzlich in einem Abschlag von 2/5 der Verzögerung zu erfolgen hat. Für die Frage, welcher Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt, sind stets die Umstände des Einzelfalles entscheidend, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten (vgl. BGH-GS BGHSt 52, 124 Rdn. 56). - 4 - Durch die im vorliegenden Fall zu hohe Kompensation von zwei Jahren ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Fischer Rothfuß Roggenbuck Appl Schmitt