Entscheidung
5 StR 182/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 182/09 (alt: 5 StR 257/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwie- sen. G r ü n d e 1 Nach Aufhebung einer ersten Verurteilung durch den Senat (NStZ-RR 2008, 341) hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen Heimtückemordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Re- vision greift mit der Sachrüge durch, so dass es eines Eingehens auf die Ver- fahrensrügen nicht bedarf. 1. Die zunächst berufene Schwurgerichtskammer hatte ihre Feststel- lungen überwiegend auf eine von dem Verteidiger schriftlich fixierte, als ei- gene Einlassung übernommene Erklärung gestützt. Der Angeklagte hatte darin die Verursachung des Todes des ihn bedrohenden, von seinen tsche- tschenischen Landsleuten „General“ genannten B. durch Er- drosseln von hinten im fahrenden Pkw als nicht gewollte Folge bei der Durch- führung einer geplanten Fesselung eingeräumt. Ersichtlich im Blick auf die damaligen Gutachten medizinischer Sachverständiger, die den Eintritt der Bewusstlosigkeit des B. nach wenigen, höchstens zehn Sekunden und 2 - 3 - den Todeseintritt spätestens nach zwei Minuten belegten, hatte das Landge- richt aus dem Drosselvorgang kein maßgebliches Indiz für einen Tötungsvor- satz hergeleitet, vielmehr auf eine Tötungsabsicht aus einer vorherigen Alibi- beschaffung geschlossen. Dies hielt der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand (Senat in NStZ-RR 2008, 341). 2. Das nunmehr berufene Schwurgericht hat sich der damaligen Ein- lassung des – jetzt schweigenden – Angeklagten versichert und folgendes Geschehen nach einer Todesdrohung des Opfers gegenüber der Mutter des Angeklagten festgestellt: 3 „Der hinter der Rückbank sich verborgen haltende Angeklagte hörte dies und geriet in Wut. Er beschloss nun, B. im Pkw zu töten. Daher nahm er das zum Fesseln vorgesehene Seil, erhob sich etwas hinter der Bank, warf es von hinten schnell um den sich keines Angriffs versehenden B. und zog ihn kraftvoll nach hinten. Es kann sein, dass das Seil zu- nächst um den Oberkörper des B. geworfen wurde und dann – durch das Zuziehen – um den Hals des B. gelangte. Sichere Feststellungen hierzu ließen sich nicht treffen, da B. – der Witterung angepasst – meh- rere dicke Bekleidungsstücke trug, so dass etwaige Spuren des Seils am Oberkörper nach der Tat nicht mehr feststellbar waren. Jedenfalls aber zog der Angeklagte das Seil, als es um den Hals des B. lag, schnell und äu- ßerst kraftvoll zu, um B. zu töten. Durch die dabei erfolgte vollständige Kompression sowohl des arteriellen Zustroms als auch des venösen Abstroms wurde B. sofort bewusstlos und konnte sich dem Angriff nicht mehr entgegensetzen. Der Angeklagte erkannte dies. Den Überraschungsef- fekt hatte er bewusst für die spontan geplante Tötung ausgenutzt. Dessen ungeachtet ließ er das Seil nicht locker, sondern hielt es weiterhin fest um den Hals des B. gespannt, so dass dieser innerhalb kürzester Zeit ver- starb. Mitursächlich für den Tod des B. war auch dessen weit fortge- schrittene TBC-Erkrankung. (…) Der Körper des B. wurde bis zum Ein- treten des Todes mehrfach im Innern des Fahrzeugs bewegt, etwa durch die 4 - 4 - fahrzeugeigenen Bewegungen beim Fahren oder durch nicht näher aufklär- bare Fremdeinwirkung. Dadurch wurden einzelne oberflächliche Hautab- schürfungen an der linken Brust- und Kopfseite, insbesondere im linksseiti- gen Stirn- und Jochbein und Wangenbereich verursacht, die jedoch für den Todeseintritt nicht ursächlich und jedenfalls nicht postmortal, allenfalls: ago- nal, entstanden waren“ (UA S. 9 f.). 3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält erneut der sachlich- rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erweist sich hinsichtlich des Tathergangs als lückenhaft (vgl. BGHSt 14, 162, 164 f.; 29, 18, 20; BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) und trägt die Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 370, 371). 5 6 a) Das Landgericht hat es unterlassen, die bei dem Opfer erstmals festgestellten Schürfwunden daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem angenom- menen Tatablauf vereinbar sind oder diesem gar widersprechen. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als die angenommenen Tatumstände aus- schließlich auf einer früheren, nicht zum Zweck der Sachaufklärung, sondern zur Verteidigung ausgearbeiteten Sachverhaltsschilderung des Angeklagten beruhen, deren Beweiswert besonders kritisch zu hinterfragen ist (vgl. BGH NJW 2003, 2692, 2694; BGH, Urteil vom 8. April 2009 – 5 StR 65/09). aa) Soweit das Landgericht die Entstehung der Verletzungen als durch fahrzeugeigene Bewegungen – also Anstoßen des Körpers an harten Fahr- zeugteilen – für möglich hält, sind solche für die Zeit vor dem Angriff des An- geklagten ersichtlich ausgeschlossen. Ein bei Bewusstsein und im Besitz seiner Körperkräfte befindlicher Mitfahrer in einem Pkw verletzt sich während normaler Fahrt nicht selbst. 7 Einer Annahme der Entstehung der Verletzungen in der Zeit zwischen dem Eintritt der Bewusstlosigkeit und des Todes widerstreiten indes die fest- gestellten Tatumstände. Der Angeklagte zog das um den Hals des Opfers 8 - 5 - liegende Seil schnell und äußerst kraftvoll zu. Das auf dem Fahrzeugsitz in normaler Haltung befindliche Opfer wurde sofort bewusstlos und verstarb unter fortdauerndem Spannen des Seils „innerhalb kürzester Zeit“ (UA S. 9). Während dieser Tatausführung ist ein Entstehen der Verletzungen durch fahrzeugeigene Bewegungen wegen der mit der Drosselung verbundenen Fixierung des Opfers und des äußerst geringen Zeitraums, in der die Verlet- zungen entstanden sein konnten, außerordentlich unwahrscheinlich. Hinsichtlich der Verletzungen des Opfers an der Brust tritt hinzu, dass diese im Blick auf einen weiteren festgestellten Umstand durch ein Anstoßen an harten Fahrzeugteilen schwerlich verursacht werden konnten. B. trug nämlich mehrere dicke Bekleidungsstücke, die es sogar verhinderten, dass ein kraftvolles Zuziehen des Seils über dem Oberkörper Spuren hinterlassen konnte. Solches widerspricht aber genauso auch einer Verursachung der Verletzungen durch ein Anstoßen. 9 10 bb) Soweit das Landgericht eine nicht näher aufklärbare Fremdeinwir- kung für ursächlich hält, könnte es sich für die Zeit der Tatausführung, die den Angeklagten infolge des kräftigen Ziehens an dem Seil voll in Anspruch genommen hatte, nur um ein mögliches Eingreifen eines Dritten handeln. Ein solcher stand indes nach den Feststellungen des Landgerichts für die ange- nommene Tatzeit nicht zur Verfügung. Der Tatgehilfe S. war noch nicht in das Fahrzeug eingestiegen. Bu. lenkte den Pkw und war die- serhalb an Einwirkungen auf den hinter ihm sitzenden B. gehindert. Für die Zeit vor der Tat im Pkw kommt nach den Feststellungen des Landgerichts nur der Angeklagte als Verursacher in Betracht. Ein Zusteigen des B. in das Fahrzeug in bereits verletztem Zustand ist nach dem Zusammenhang der Feststellungen ersichtlich ausgeschlossen. Eine vom Landgericht somit zu betrachtende Verursachung der nicht tödlichen Verletzungen durch den Angeklagten vor der Tatausführung hätte indes eine völlig Neubestimmung des allein auf die Einlassung des Angeklagten beruhenden Tatablaufs – etwa durch Annahme körperlicher Übergriffe vor der Fesselung oder möglicher- - 6 - weise gar durch Annahme einer Tatausführung außerhalb des Pkw – eröff- net. Dies entzieht der Verurteilung wegen heimtückisch begangenen Mordes die Grundlage. b) Soweit das Landgericht in seinen Feststellungen (UA S. 9) die Fas- sung einer Tötungsabsicht für den Zeitpunkt unmittelbar nach der gegen die Mutter des Angeklagten gerichteten Todesdrohung des B. annimmt, be- ruht dies auf einer unklaren Beweisgrundlage (vgl. BGH NJW 2007 aaO; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 5 StR 392/07). 11 Das Landgericht stellt zur Begründung des Tötungsvorsatzes und zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, er habe nur die Widerstands- losigkeit des Opfers erreichen wollen, fest, dass der Angeklagte trotz sofort eingetretener und von ihm erkannter Bewusstlosigkeit den Drosselungsvor- gang fortgesetzt hat. Indes beruht die Annahme solcher Kenntnis des Ange- klagten nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 370, 371; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 5 StR 348/08). Bei der festgestellten Tatausführung – schnelles und äu- ßerst kraftvolles Zuziehen des um den Hals liegenden Seils aus etwas erho- bener Position von hinter der Sitzbank des Opfers aus während der Fahrt in städtischer Nacht – bleibt offen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände der Angeklagte die „sofort“ eingetretene Bewusstlosigkeit erkannt haben soll. In diesem Zusammenhang lassen sich auch aus der Dauer des Drosse- lungsvorgangs keine den Tötungsvorsatz begründenden Umstände entneh- men (vgl. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 57). Diese hat das Landge- richt nicht ausdrücklich festgestellt; sie betrug jedenfalls nur „kürzeste Zeit“. 12 4. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und Be- wertung. Dabei wird sich die neu berufene Schwurgerichtskammer des in der Regel von Verteidigungsinteressen geprägten Charakters der Einlassung des Angeklagten bewusst zu machen haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2009 – 5 StR 65/09), die Aufklärung nahe liegend auf die von der Revision zum 13 - 7 - Todeszeitpunkt in einer Verfahrensrüge vorgetragenen Umstände zu erstre- cken und auch die im ersten tatrichterlichen Urteil noch problematisierte To- desursache des Erhängens zu prüfen haben. Basdorf Brause Schaal Schneider König