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Entscheidung

1 StR 241/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 241/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebens- gefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tat- handlung verursachten schweren Körperverletzung (vgl. BGH NJW 2009, 863). - 3 - Bei den angewendeten Vorschriften entfällt § 224 Abs. 1 Nr. 2 Varian- te 2 StGB. Dazu wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Nack Kolz Hebenstreit Elf Jäger