Entscheidung
StB 19/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS _________________ StB 19/09 vom 16. Juni 2009 in dem Strafverfahren gegen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2009 gemäß § 304 Abs. 4, § 307 Abs. 2 StPO beschlossen: Nach Gewährung rechtlichen Gehörs für den Angeschuldigten und seine Verteidiger wird der Beschluss des Senats vom 23. April 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts vom 2. April 2009 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. April 2009 abgeändert. Die Vollziehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 19. März 2009 wird bis zu der Entscheidung des Senats über die Rechtsmittel des Generalbundesanwalts gegen den vorbezeichneten Beschluss ausgesetzt, soweit darin aufgehoben worden sind - die Beschlagnahmebeschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2006 (1 BGs 192/2006), 7. Dezember 2006 (1 BGs 198/2006) und 21. Mai 2007 (1 BGs 226/2007); - die Arrestbeschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs in das Vermögen des Angeschuldigten und der H. Limited, vom 19. Oktober 2006 (1 BGs 142/2006) und 13. Dezember 2006 (1 BGs 208/2006), letztgenannter Beschluss jedoch nur, soweit sich die Aufhebung durch das Oberlandesgericht München auf - 3 - einen Teilbetrag von 277.041,07 € erstreckt; ein Restbetrag von 133.364,31 € ist daher freizugeben. Die weitergehende Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. April 2009 wird verworfen. Gründe: Mit Beschluss vom 19. März 2009 hat es das Oberlandesgericht Mün- chen abgelehnt, die Anklage des Generalbundesanwalts vom 7. August 2008 zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren gegen den Ange- schuldigten zu eröffnen. Zugleich hat es - neben der Aufhebung des Haftbefehls und der Freigabe der Sicherheitsleistung - die in der Entscheidungsformel ge- nannten Beschlagnahme- und Arrestbeschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Anordnung der Beschlagnahme einer Reihe von Gegenständen abgelehnt, die als Beweismittel und Einziehungsge- genstände in Betracht kommen könnten. 1 Der Generalbundesanwalt hat am 27. März 2009 gegen die Nichteröff- nung des Hauptverfahrens sofortige Beschwerde und gegen die Nebenent- scheidungen Beschwerde eingelegt und dies mit dem Antrag verbunden, ge- mäß § 307 Abs. 2 StPO die Vollziehung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidungen auszusetzen. Der Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. April 2009 nicht abgeholfen und zugleich den Antrag auf Aus- setzung der Vollziehung verworfen. Gegen die letztgenannte Entscheidung hat der Generalbundesanwalt am 2. April 2009 Beschwerde eingelegt, soweit sie "die Aufhebung von Beschlagnahme- und Arrestbeschlüssen" betrifft. In diesem 2 - 4 - Umfang hat der Senat daraufhin mit Beschluss vom 23. April 2009 die Vollzie- hung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 19. März 2009 ausgesetzt. Der Beschluss des Senats ist aus Gründen der Eilbedürftigkeit ohne An- hörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger ergangen; ihnen ist nach- träglich rechtliches Gehör gewährt worden (§ 311 a StPO). Die daraufhin erho- benen Einwände der Verteidiger gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2009 führen zu dessen teilweiser Abänderung, soweit er sich auf den Arrestbe- schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2006 (1 BGs 208/2006) bezieht. Die Vollziehung der Aufhebung dieser Arrest- anordnung durch das Oberlandesgericht wird nur noch in dem aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Umfang ausgesetzt. Hinsichtlich des überschie- ßenden Betrages von 133.364,31 € liegen die Voraussetzungen für die Ausset- zung der Vollziehung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses dagegen nicht vor. In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 1. April 2009 daher als unbegründet. Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom 23. April 2009. Im Einzelnen ist, namentlich mit Blick auf die erhobenen Ein- wände der Verteidigung, im jetzigen Verfahrensstadium lediglich folgendes aus- zuführen: 3 1. Der Senat ist befugt, im Beschwerdewege über die vom Generalbun- desanwalt erstrebte Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden (vgl. Meyer- Goßner, StPO 51. Aufl. § 307 Rdn. 4). Er ist dabei weder an die rechtliche Be- wertung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Handlungen durch das Ober- landesgericht gebunden, noch kommt dem Zeitraum, der zwischen dem Be- schluss des Oberlandesgerichts über die Aufhebung der Arrestbeschlüsse und der Vorlage der Beschwerde durch den Generalbundesanwalt an den Senat 4 - 5 - liegt, eine die Sachentscheidung des Senats ausschließende Wirkung zu. Auch durch § 120 Abs. 2 StPO wird eine Entscheidung über die Fortdauer der Arrestierungen und der Beschlagnahmen nicht gehindert. Diese Regelung be- trifft allein die Freilassung eines Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. Sie stellt eine Ausnahme von § 307 Abs. 2 StPO dar, die auf weitere Eingriffe nicht ausdehnend anwendbar ist. 2. Hinsichtlich eines arrestierten Betrags von 575.093,72 € sowie hin- sichtlich der Beschlagnahmebeschlüsse verbleibt es bei der Aussetzung der Vollziehung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 19. März 2009. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass gemäß § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO ohne das Vorliegen dringender Gründe eine Arrestanordnung über zwölf Mona- te hinaus nicht aufrechterhalten werden darf. 5 Ob hier dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorliegen, ist eine Frage, die erst mit der Beschlussfassung des Senats über die Rechtsmittel des Generalbun- desanwalts gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens sowie der Nebenentscheidungen zu beantworten ist. Diese Entscheidung kann im Verfah- ren nach § 307 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Hebt das Ausgangsgericht einen Arrestbeschluss lediglich isoliert auf, weil es dringende Gründe im Sinne des § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO nicht (mehr) als gegeben ansieht, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Beschwerde- gericht über das Vorliegen der dringenden Gründe erst in der Hauptsache zu entscheiden hat und durch § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO nicht gehindert ist, bis zu dieser Entscheidung den Vollzug des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses auszusetzen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn sich die Auf- hebung eines Arrestbeschlusses lediglich als folgerichtige Annexentscheidung 6 - 6 - zu der Nichtzulassung einer Anklage darstellt mit der Folge, dass die Beantwor- tung der Frage, ob die für die weitere Arrestierung notwendigen dringenden Gründe weiterhin vorliegen, untrennbar mit der Entscheidung über die Be- schwerde gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens verknüpft ist. Anders liegt es nur dann, wenn sich die Beschwerde gegen die Nichter- öffnung des Hauptverfahrens schon bei vorläufiger Prüfung als aller Voraussicht nach unbegründet erweist, so dass es schon aus diesem Grund nicht sachge- recht ist, den Vollzug des Nichteröffnungsbeschlusses sowie der daran anknüp- fenden Annexentscheidungen auszusetzen. Dies ist hier indes - mit der unter 3. dargelegten Einschränkung - nicht der Fall; denn die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Nichtzulassung der von ihm erhobenen An- klage ist nicht von vorneherein aussichtslos. 7 Bei dieser Sachlage hat der Senat unter Berücksichtigung aller Umstän- de des Einzelfalls abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der Aufrechter- haltung der Arrestierung und der Beschlagnahmen das Interesse des Ange- schuldigten am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung und der Freigabe seiner Vermögenswerte und der Beweismittel überwiegt (vgl. Matt in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 307 Rdn. 5; Engelhardt in KK-StPO 6. Aufl. § 307 Rdn. 7). Dabei ist für den Fall, dass - wie hier - der Erfolg der sofortigen Beschwerde weder auf der Hand liegt noch äußerst unwahrscheinlich ist, von Bedeutung, ob durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung (oder durch die Aussetzung des Vollzugs) irreparable Nachteile entstehen würden (vgl. Frisch in SK-StPO § 307 Rdn. 12 m. w. N.). 8 - 7 - Diese Abwägung ergibt, dass vorliegend in dem aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Umfang die Gründe für eine Aussetzung der Vollziehung überwiegen. Würden die arrestierten Geldbeträge und die Beweismittel freige- geben werden und würde der Senat sodann in der Hauptsache der sofortigen Beschwerde des Generalbundesanwalts stattgeben, dann ging im Fall einer Verurteilung die Vollstreckung einer Wertersatzverfallsanordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Leere, Beweismittel stünden im Verfahren nicht mehr zur Verfügung. Würde andererseits die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens bestätigt oder das Hauptverfahren nur in geringerem Umfang eröffnet, als es dem Anklagevorwurf entspricht, so hätte der Angeschuldigte bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache für ei- nen gewissen Zeitraum den vorläufigen Entzug seines Vermögens und der Be- weisgegenstände weiter zu dulden; ihm stünden dann aber Entschädigungsan- sprüche zu, die diesen Nachteil jedenfalls in einem solchen Umfang ausglei- chen würden, dass die trotz einer derartigen Entschädigung zu befürchtenden verbleibenden Nachteile die weitere Arrestierung im jetzigen Zeitpunkt nicht un- angemessen erscheinen lassen (vgl. Frisch aaO Rdn. 12 aE). 9 3. Jedoch ist auch im Falle eines umfassenden Erfolgs der sofortigen Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Nichteröffnung des Haupt- verfahrens schon jetzt nicht damit zu rechnen, dass im Falle einer Verurteilung des Angeschuldigten gegen ihn Wertersatzverfall in einer Höhe angeordnet werden wird, die der Gesamtsumme der in den beiden Arrestbeschlüssen be- zeichneten Teilbeträgen entspricht. Hierzu gilt: 10 Wie der Generalbundesanwalt im Beschwerdeverfahren selbst dargelegt hat, beträgt die Summe des vom Angeschuldigten im Fall 3 der Anklage Erlang- ten nur 13.530,00 €. Insgesamt hat der Angeschuldigte danach nach dem An- 11 - 8 - klagevorwurf aus allen Taten 575.093,72 € erlangt (589.779,86 € abzüglich des der Anklage irrtümlich zugrunde gelegten Mehrbetrags von 14.686,14 €). In Hö- he dieses Betrages verbleibt es bei der Arrestierung. Indes sind entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts die Voraussetzungen für die Arrestierung des darüber hinausgehenden Betrages nicht gegeben. Für die vom Beschwer- deführer insoweit vorgenommene Schätzung gezogener Nutzungen ist kein Raum. Zwar können auch Nutzungen für verfallen erklärt und dieser Ausspruch durch Arrestbeschluss gesichert werden, indes setzt eine Schätzung die sichere Überzeugung davon voraus, dass überhaupt Nutzungen gezogen worden sind. Darüber hinaus bedarf es einer gesicherten Schätzungsgrundlage. Zumindest die letztgenannte Voraussetzung ist, wie die wahlweisen Mutmaßungen in der Beschwerdeschrift über die Konditionen verschiedener Geldanlagemöglichkei- ten zeigen, nicht gegeben. Danach ist der Betrag von 133.364,31 € nunmehr freizugeben. Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker