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Entscheidung

AnwZ (B) 62/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 62/08 vom 15. Juni 2009 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich- terinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am 15. Juni 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen- Anhalt vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €. Gründe: I. Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas- sung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensver- falls. Die Widerrufsverfügung wurde rechtskräftig (Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 13/04). Mit Schreiben vom 12. April 2007 beantragte der An- tragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegne- rin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom 5. März 2008 nach § 7 1 - 3 - Nr. 5 BRAO wegen Unwürdigkeit und nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen fortbeste- henden Vermögensverfalls. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu- rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be- schwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt. 3 Der Zulassungsantrag ist nicht begründet, weil sich der Antragsteller je- denfalls weiterhin in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 BRAO). 4 1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 7 Nr. 9 BRAO bestehen ent- gegen der Auffassung des Antragstellers keine Bedenken (BGH, Beschl. vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 29/94, BRAK-Mitt. 1995, 28; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 31. August 2005 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057 zum Widerruf der Bestellung zum Notar wegen Vermögensverfalls). 5 Die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Wiederzulassung verstoßen auch, anders als der Antragsteller meint, nicht gegen Europarecht. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt soll lediglich die Gleichbehandlung von Mitbewerbern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europä- ischen Union sicherstellen, greift aber nicht in die innerstaatlichen Zulassungs- voraussetzungen für Rechtsanwälte ein. 6 - 4 - 2. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass sich der An- tragsteller (weiterhin) in Vermögensverfall befindet. Außer der Kreissparkasse B. , die Forderungen in einer Gesamthöhe von 72.509,59 € hat, die sie nach fruchtlosen Beitreibungsversuchen derzeit nicht vollstreckt, hat auch die Rechtsanwältin T. titulierte Forderungen in einer Gesamthöhe von 13.191,25 € gegen den Antragsteller, deren Zwangsvollstreckung sie allein we- gen dessen ihr bekannter wirtschaftlicher Situation nicht betrieben hat. Hinzu kommt, dass der Antragsteller selbst nicht darlegt, sämtliche titulierten Forde- rungen, die zum Widerruf seiner Anwaltszulassung geführt haben, zwischen- zeitlich getilgt zu haben oder mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen zu haben, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaß- nahmen mehr kommt. Er lehnt es vielmehr ausdrücklich ab, Zahlungen an die Kreissparkasse B. zu leisten, deren Forderung schon Gegenstand des Widerrufsverfahrens war. 7 - 5 - 3. Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 9 BRAO Bestand hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Versagung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit des Bewerbers) gerecht- fertigt war. 8 Tolksdorf Frellesen Roggenbuck Lohmann Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 1 AGH 5/08 -