Entscheidung
IX ZR 63/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 63/09 vom 9. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 9. Juni 2009 beschlossen: Dem Kläger wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: Dem Kläger war gegen die Versäumung der Revisions- und der Revi- sionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsurteil ist dem Kläger nicht vor dem 3. Juni 2008 zugestellt wor- den. Am 27. Juni 2008 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für das Revisionsver- fahren beantragt. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihm am 26. März 2009 zugestellt worden. Am 27. März 2009 hat der Kläger durch eine am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Revision einge- legt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 23. April 2009 ist die Revisionsbegründung eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfristen für die 1 - 3 - Einlegung der Revision (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 10 C 105/07 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.06.2008 - 6a S 175/07 -