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Entscheidung

AnwZ (B) 24/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 24/08 vom 8. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer am 8. Juni 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers vom 24. und 25. März 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Die vom Antragsteller mit Schriftsätzen vom 24. und 25. März 2009 er- hobenen "Einsprüche" richten sich gegen einen Beschluss des Senats, durch den im Verfahren über die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die soforti- ge Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederzulassung ablehnen- den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen wurde. Die Einsprüche wiederholen und vertiefen die zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründe und erheben Bedenken gegen die mündliche Verhandlung. 1 Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, 2 - 3 - noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Über das Beschwerdevorbringen wurde aufgrund mündlicher Verhand- lung entschieden. Dass der Antragsteller an der Verhandlung nicht teilgenom- men hat, hinderte die Entscheidung nicht, weil er trotz ordnungsgemäßer La- dung unentschuldigt nicht erschienen ist. Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet, weil das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt, die angegriffene Se- natsentscheidung abzuändern. 3 Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 AGH 18/06 -