Entscheidung
V ZR 170/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 170/08 vom 28. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Re- vision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. August 2008 in der Fassung des Berichtigungs- beschlusses vom 26. September 2008 zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit darin die Ver- pflichtung des Beklagten festgestellt worden ist, Zahlungsan- sprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes an einen von der Klägerin zu benennenden Dritten zu übertra- gen. Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird zurückge- wiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungser- heblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Ent- scheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstands- wert für die Gerichtsgebühren 460.000 € und für die außerge- richtlichen Kosten 500.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu dem Beklagten nur in Höhe von 92 % anzusetzen - 3 - sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500.000 €; davon entfallen 40.000 € auf den Feststellungsantrag, welcher Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämien- durchführungsgesetzes zum Gegenstand hat (§ 3 ZPO). Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 445/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 07.08.2008 - 3 U 20/08 -