Entscheidung
Xa ZR 114/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 114/04 vom 27. Mai 2009 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger beschlossen: Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.- Ing. H. K. T. für die Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung wird unter Einschluss aller Auslagen und Abgaben auf 2.994,04 € festgesetzt. Gründe: Der gerichtliche Sachverständige hat, nachdem die Klage mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 zurückgenommen und der für den 12. Februar 2009 be- stimmte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden ist, die Ent- schädigung für den zur Vorbereitung des Termins entstandenen Aufwand mit 2.994,04 € abgerechnet. 1 Der Senat hat die Entschädigung auf den vom Sachverständigen geltend gemachten Betrag festgesetzt. Die Beanstandung der Parteien, dass Rech- 2 - 3 - nungspositionen nicht nachvollziehbar seien, hat sich erledigt, nachdem der Sachverständige den Aufwand, den er gehabt hat, im Einzelnen dargelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich diesem zu überlassen (Beschl. v. 15.5.2007 - X ZR 75/05, GRUR 2008, 736). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sachverständige den Aufwand nicht gehabt hat oder nach Lage der Sache nicht für angemessen halten durfte oder dieser aus anderen Gründen übersetzt ist. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Achilles Berger Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.04.2004 - 2 Ni 28/02 (EU) -