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Entscheidung

2 ARs 257/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 257/09 2 AR 74/09 vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Az.: 10 Ds 211 Js 938/08 (48/08) Amtsgericht Schwedt/Oder Az.: 13 Ds 139 Js 2635/08 Amtsgericht Hamm Az.: 52 AR 119/09 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 27. Mai 2009 beschlossen: Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schwedt/Oder vom 17. November 2008 (10 Ds 211 Js 938/08 [48/08]) wird auf- gehoben, soweit damit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamm abgegeben wurde. Gründe: Der Beschluss war, soweit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG abge- geben wurde, aufzuheben, weil nicht festgestellt ist, dass das Amtsgericht Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zuständig war. Es ist offen geblieben, ob die Beschuldigte schon vor der Anklageerhebung ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder aufgegeben hat. Eine Abgabe des Verfahrens gem. § 42 Abs. 3 JGG kam daher nicht in Betracht (BGHSt 13, 209, 218). 1 Auch eine Übertragung gem. § 12 Abs. 2 StPO schied aus den vom Ge- neralbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen aus, da die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung offen geblieben ist. 2 - 3 - Nachdem die angeklagte Tat bereits fast zwei Jahre zurückliegt, wird das Verfahren nun mit der gebotenen Beschleunigung fortzuführen sein. 3 Fischer Rothfuß Appl Cierniak Schmitt