OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 479/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 479/08 vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 17. März 2009 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Ab- schnitt II.7. Randnummer 30 Zeile 3 der Gründe nach "Steuerhin- terziehung durch Unterlassen" statt "(§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO)" hei- ßen muss "(§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)". Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander