Entscheidung
II ZR 112/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 112/08 vom 25. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2009 ge- gen den Beschluss des Senats vom 27. April 2009 wird zurückge- wiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach- tet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begrün- dung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mittei- lung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen - Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6). Die Wiederholung des Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 11. August 2008 - 3 - kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden. Goette Strohn Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 02.08.2007 - 5 O 486/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2008 - 9 U 130/07 -