Entscheidung
AnwZ (B) 7/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 7/09 vom 25. Mai 2009 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Gestattung des Führens einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 25. Mai 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 24. November 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever- fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller hat am 28. Oktober 2006 bei der Antragsgegnerin be- antragt, ihm gemäß § 43 c Abs. 1 BRAO die Befugnis zu verleihen, sich als Fachanwalt für Arbeitsrecht zu bezeichnen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 16. Januar 2008 abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Ent- 1 - 3 - scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. 2 Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Die Ablehnung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, ist nicht nach § 42 Abs. 1 BRAO, sondern allein nach § 223 BRAO anfechtbar. 3 2. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Im vorliegenden Fall ist dies nicht ge- schehen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (BGH, Beschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259; v. 4. März 2002 - AnwZ (B) 14/01). 4 - 4 - Dies gilt selbst in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichts- hofs - wie hier - mit der Frage der Zulassung nicht befasst (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 42/96, BRAK-Mitt. 1997, 92). Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 24.11.2008 - II AGH 4/08 -