Entscheidung
2 StR 125/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 125/09 vom 20. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte mit Urteil vom 29. Juni 2007 den Angeklagten we- gen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 16. Januar 2008 (2 StR 532/07) im Strafausspruch mit den Feststellungen auf- gehoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück- verwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Nunmehr hat das Land- gericht den Angeklagten (erneut) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur- teilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung dieses Urteils. 1 Im Beschluss des Senats waren die dem Strafausspruch zugrunde lie- genden Feststellungen ausdrücklich aufgehoben worden. Der neue Tatrichter hat gleichwohl ausgeführt, diese Feststellungen seien "in Rechtskraft erwach- sen" (UA S. 3); er hat sie daher als feststehend angesehen und mehrfach aus- 2 - 3 - drücklich hierauf Bezug genommen (vgl. auch UA S. 8, 19 f.). Das Urteil unter- liegt daher der (erneuten) Aufhebung in vollem Umfang, der sich auf den Straf- ausspruch beschränkt. Da das Landgericht sich rechtsfehlerhaft gehindert ge- sehen hat, eigene Strafzumessungsfeststellungen zu treffen, lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt