Entscheidung
IX ZR 90/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 90/07 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivil- senat, vom 30. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückge- wiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf 275.238,64 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Rechtsanwalt sei auf der Grundlage des maßgeblichen Verjährungsrechts (§ 51b BRAO) jedenfalls verjährt, erfordert keine Nachprü- 2 - 3 - fung durch das Revisionsgericht. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Ver- jährungsfrist für den Zeitpunkt angenommen, zu dem der in diesem Sinne bera- tene Kläger die Rückabwicklungsvereinbarung geschlossen hat (23. Dezember 1995); dies entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 23. Juni 2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870 f). Bei der sich an die Primärverjäh- rung anschließenden Sekundärverjährung handelt es sich um ein Rechtsinstitut zu § 51b BRAO. Der Kläger, den insoweit die Feststellungslast trifft (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 11/07, Rn. 3), legt nicht dar, inwieweit an diese im Jahre 2004 aufgehobene Bestimmung anknüpfende Rechtsfragen wei- terhin grundsätzlichen Charakter haben können. Eine Divergenz wird insoweit nicht geltend gemacht. 2. Auf die Angriffe gegen die andere tragende Begründung der angefoch- tenen Entscheidung - Verneinung der anwaltlichen Pflichtverletzung - kommt es bei dieser Sachlage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an (vgl. BGHZ 153, 254, 255 f; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842, 843). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 317 O 145/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 U 105/06 -