Entscheidung
IX ZR 156/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 156/08 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers zurück- gewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 126.525,65 € festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Jedoch greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) nicht ein. 1 1. Soweit der Kläger die Auslegung der einschlägigen Vertragsbestim- mung durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft beanstandet, wird im Blick auf den singulären Charakter der individuell ausgehandelten Klausel we- der eine Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr hinreichend dargelegt. Im Übrigen bewegt sich die Auslegung der nach ihrem Wortlaut mehrdeutigen Ver- tragsklausel innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. 2 - 3 - 2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Würdigung des Beru- fungsgerichts, er habe auf der Grundlage der von ihm bevorzugten Ver- tragsauslegung nicht den Nachweis erbracht, wie er sich bei zutreffender Bera- tung verhalten hätte. 3 Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Bera- tung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGHZ 123, 311, 314 ff; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Im Streitfall greift ein Anscheinsbeweis nicht durch, weil tatsächlich mehrere Hand- lungsalternativen bestanden. Dies wird nicht durch das Beschwerdevorbringen in Frage gestellt, wonach der Kläger Bemühungen um den Erwerb des Erbbau- rechts angestellt und zugleich das Grundstück angepachtet hätte. Im Blick auf die mit einer Anpachtung verbundene finanzielle Mehrbelastung bestand durch- aus die Alternative, lediglich Erwerbsbemühungen zu entfalten und von einer Anpachtung abzusehen 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2005 - 4 O 187/05 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.07.2008 - 22 U 5/06 -