Leitsatz
XII ZB 169/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 169/06 vom 13. Mai 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, Abs. 3; RZVK-S § 73 Abs. 2 u. 3 a) Zur Anwartschaftsdynamik eines laufenden Anrechts bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse im Abänderungsverfahren, wenn das Ehezeitende vor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes lag (hier: 31. Mai 1982). b) Zur Rückrechnung einer laufenden Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf ein vor dem Systemwechsel liegendes Ehezei- tende (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586 ff.). c) Ist eine Betriebsrente des öffentlichen Dienstes wegen vorzeitiger Inan- spruchnahme unmittelbar gekürzt worden (hier nach § 33 Abs. 3 RZVK-S), so hat die Kürzung im Versorgungsausgleich grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, sofern die für den verminderten Zugangsfaktor maßgeblichen Ka- lendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im Anschluss an den Senatsbe- schluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - XII ZB 169/06 - OLG Köln AG Königswinter - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Vézina und Dr. Klinkhammer beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 14. Zivilsenats - Familiensenat - des Ober- landesgerichts Köln vom 21. August 2006 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der nach § 10 a VAHRG ergangene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königswinter vom 6. Juli 2005 im Tenor Zif- fer I. unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst: Der vom Amtsgericht - Familiengericht - Königswinter mit Be- schluss vom 15. September 1983 (Az. 7 F 95/82) angeordnete Versorgungsausgleich wird mit Wirkung vom 1. August 2004 wie folgt abgeändert: a) Vom Versicherungskonto Nr. des Antrags- gegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. der Antrag- stellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatli- che Rentenanwartschaften in Höhe von 138,13 € (270,16 DM) übertragen, bezogen auf den 31. Mai 1982 und umzurechnen in Entgeltpunkte. - 3 - b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 114,18 € (223,32 DM) begründet, bezogen auf den 31. Mai 1982 und umzurechnen in Entgeltpunkte. 2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je- weils zur Hälfte. Beschwerdewert: 2.000 € Gründe: I. Die Parteien streiten um die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Ver- sorgungsausgleichs. 1 Die Parteien sind seit 1982 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte den Versorgungsausgleich mit geson- dertem Beschluss vom 15. September 1983 dahin geregelt, dass durch Ren- tensplitting vom Versicherungskonto des Ehemanns (Antragsgegner, geb. am 13. August 1942) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin, geb. am 20. März 1948) bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 305,65 DM (156,28 €) übertragen wurden (bezogen auf den 31. Mai 1982). Zudem hatte es 2 - 4 - durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der für den Antragsteller bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) bestehenden Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 23,11 DM (11,82 €) begründet, wiederum bezogen auf den 31. Mai 1982. 3 Der Ehemann schied zum 28. Januar 2001 durch Aufhebungsvertrag auf der Basis einer Vorruhestandsregelung aus seinem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst aus. Nachdem ihm für die Zeit ab 1. September 2002 ei- ne Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente der RZVK bewilligt worden waren, beantragte die Ehefrau mit am 14. April 2004 eingegangenem Schriftsatz den schuldrechtlichen Ausgleich des vom Ehemann bezogenen Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Im Zeitpunkt der Antragstellung bezog die Ehefrau bereits gesetzliche Rentenleis- tungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Darauf beantragten die Rheinischen Versorgungskassen (RVK, weitere Beteiligte zu 2, deren unselbständige Einrichtung die RZVK ist, vgl. § 1 Abs. 5 RVK-Satzung) am 2. Juli 2004 die Abänderung der Entscheidung des Amtsge- richts - Familiengericht - vom 15. September 1983 nach § 10 a VAHRG. 4 Nach den im Abänderungsverfahren getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Juli 1967 bis 31. Mai 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwart- schaften bei der DRV Bund erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von mo- natlich 77,53 € (151,64 DM) und der Ehemann in Höhe von monatlich 353,79 € (691,95 DM), jeweils bezogen auf den 31. Mai 1982. Zudem verfügt der Ehe- mann über eine in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf eine Betriebsrente der RZVK, die sich - unter Beachtung des wegen vorzeitigen Rentenbezugs um 5 - 5 - 10,8 v.H. verminderten Zugangsfaktors - auf monatlich 203,30 € (397,62 DM) beläuft (wiederum bezogen auf den 31. Mai 1982). 6 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Ehefrau mit Beschluss vom 6. Juli 2005 für die Monate April bis Juli 2004 eine schuldrechtliche Ausgleichs- rente von insgesamt 660,24 € zugesprochen. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tag hat es auf den Antrag der RVK die Entscheidung vom 15. Septem- ber 1983 mit Wirkung ab 1. August 2004 dahin abgeändert, dass durch Splitting gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemanns in Höhe von monatlich 270,16 DM (138,13 €) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund zu übertragen sowie weitere 198,81 DM (101,65 €) monatlich im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemanns auf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu begründen sind (jeweils bezogen auf den 31. Mai 1982 als dem Ende der Ehezeit). Dabei hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des Ehe- manns bei der RZVK als insgesamt volldynamisch behandelt und ohne Um- rechnung nach der Barwert-Verordnung in seiner Ausgleichsbilanz berücksich- tigt. Die gegen die Abänderungsentscheidung gerichtete Beschwerde der RVK ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe- schwerde der RVK, mit der sie sich gegen die Bewertung des bei ihr bestehen- den Anrechts des Ehemanns als auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch wendet. 7 - 6 - II. 8 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg. 9 1. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - nicht beanstandet und dabei den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des Ehemanns im Versorgungsausgleich mit einem auf das Ehe- zeitende zurückgerechneten Wert von 203,30 € berücksichtigt, ohne diesen nach der Barwert-Verordnung umzurechnen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Ehemann seit dem 1. September 2002 bezogene Betriebs- rente der RZVK sei als insgesamt volldynamisches Anrecht zu behandeln. Der Antragsgegner gehöre den sog. rentennahen Jahrgängen an, bei denen die im Zeitpunkt des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Diens- tes zum 1. Januar 2002 vorhandenen unverfallbaren betrieblichen Anwartschaf- ten mit ihrem tatsächlichen Wert in das neue Leistungsrecht überführt worden seien. Das bis zum 31. Dezember 2001 nach altem Satzungsrecht erworbene Versorgungsanrecht sei dabei auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch gewesen. Dies ergebe sich aus der Entwicklung des maßgeblichen gesamtver- sorgungsfähigen Entgelts des Ehemanns. Während das gesamtversorgungsfä- hige Entgelt zum Ende der Ehezeit (31. Mai 1982) noch 2.728,12 € betragen habe, habe es sich bis zum 31. Dezember 2001 auf 4.901,75 € und damit um durchschnittlich 3,98 % p.a. erhöht. In diesem Zeitraum sei der für die gesetzli- che Rente maßgebliche aktuelle Rentenwert nur um durchschnittlich 3,2 % p.a. gestiegen. Dabei ließen die moderaten Erhöhungen des gesamtversorgungsfä- higen Entgelts keinen Schluss auf einen im Versorgungsausgleich unbeachtli- chen Karrieresprung des Ehemanns zu. Die Anwartschaftsdynamik des An- rechts bei der RZVK sei im Erstverfahren noch nicht berücksichtigt worden, weil sie noch verfallbar gewesen sei. Gegen ihre nachträgliche Einbeziehung in den - 7 - öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Rahmen des Abänderungsver- fahrens bestünden keine Bedenken. 10 Der Beurteilung der streitgegenständlichen Betriebsrente als insgesamt volldynamisch stehe auch nicht entgegen, dass der Ehemann erst seit dem 1. September 2002 Altersrente beziehe. Zwar liege in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. August 2002 keine Anwartschaftsdynamik mehr vor, da sich die Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 bis zum tatsächlichen Rentenbeginn nicht mehr erhöht habe. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums von nur acht Monaten könne dies jedoch vernachlässigt werden. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.11 2. Allerdings hat das Oberlandesgericht das Anrecht bei der RZVK zu- treffend auch im Anwartschaftsstadium als volldynamisch bewertet und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung im Versorgungsausgleich berück- sichtigt. 12 a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung - wie hier - bereits eine Rente, ist grundsätzlich der auf das Ende der Ehezeit bezo- gene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 588). Zwar bestimmt sich die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts grund- sätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgebli- chen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur für die individuellen Bemes- sungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nachträglicher Veränderung auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG keine Bedeutung zukommt. Dagegen können Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet 13 - 8 - auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen ande- ren Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bei der Entscheidung über den Wertausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeiten- de eingetreten sind (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 588). 14 b) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffent- lich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente darf aber grund- sätzlich nur dann mit seinem Nennbetrag und ohne Umrechnung nach der Bar- wert-Verordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung auch im Anwart- schaftsstadium volldynamisch war bzw. mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende (verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das An- recht damit insgesamt volldynamisch geworden ist oder wenn eine im Leis- tungsstadium volldynamische Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27). Zwar sind die Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit auch die vom Ehemann bezogene Rente der RZVK seit dem zum 1. Januar 2002 erfolgten Systemwechsel im Anwartschaftsstadium statisch und nur im Leistungsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Allerdings hat sich die Anwart- schaft des Ehemanns bei der RZVK nach dem Ehezeitende (31. Mai 1982) bis zu seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am 28. Januar 2001 - mithin über einen Zeitraum von fast 19 Jahren - auf der Grundlage des alten Satzungsrechts volldynamisch entwickelt. Weil diese Anwartschaftsdynamik in der dem Ehemann zum 1. Januar 2002 aus Besitzstandsgründen im neuen Ver- sorgungssystem gutgebrachten Startgutschrift unverfallbar enthalten ist, kann 15 - 9 - das Anrecht bei der RZVK - trotz der vom 28. Januar 2001 bis zum Leistungs- beginn am 1. September 2002 gegebenen Statik - im Abänderungsverfahren wie ein insgesamt volldynamisches Anrecht behandelt werden. 16 aa) Die bei Ehezeitende am 31. Mai 1982 bestehende Anwartschaft des Ehemanns auf eine volldynamische Versorgungsrente konnte bei der Aus- gangsentscheidung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht be- rücksichtigt werden. Weil die Realisierung der Versorgungsrente vor dem zum 1. Januar 2002 erfolgten Systemwechsel davon abhing, dass der Ehemann wei- terhin im öffentlichen Dienst beschäftigt blieb, war die Anwartschaft insoweit noch verfallbar. Das Anrecht konnte deshalb nur in Höhe der alternativ - für den Fall des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst vor Eintritt des Versiche- rungsfalls - bestehenden Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente bewertet werden (vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1225). bb) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der RZVK (im Fol- genden: RZVK-S) grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endge- haltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. allgemein zum Sys- temwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.; zur RZVK vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299 ff.). Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 69 RZVK-S als Besitz- standsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Pflichtversicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen un- terschieden. Die Pflichtversicherten der rentennahen Jahrgänge - zu denen auch der am 13. August 1942 geborene Ehemann gehört - erhalten nach §§ 72 17 - 10 - Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 RZVK-S aus Gründen des Besitzstandes eine Start- gutschrift. Deren Höhe orientiert sich an der bisherigen Versorgungsrente, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens je- doch mit Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben hätte. Der entsprechende Anwartschaftsbetrag wird durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet (vgl. näher Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten des öffent- lichen Dienstes 2. Aufl. Rdn. 122 ff.; Wick FamRZ 2008 1223, 1227). Zwar war der Ehemann zum 28. Januar 2001 bereits mit 58 Jahren - d.h. vor dem Systemwechsel - aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und des- halb bis zum Beginn des Leistungsbezugs am 1. September 2002 nur beitrags- frei versichert. Da sein Ausscheiden jedoch auf einer Vorruhestandsregelung beruhte und nicht aus verhaltensbedingten Gründen erfolgte, war er bereits nach § 28 Abs. 5 RZVK-S a.F. bei Eintritt des Versicherungsfalles wie ein Pflichtversicherter zu behandeln. Seine zum 1. Januar 2002 im neuen Versor- gungssystem gutzubringende Startgutschrift errechnete sich deshalb nach § 73 Abs. 3 RZVK-S im Wesentlichen nach den Berechnungsvorgaben für die ren- tennahen Pflichtversicherten, wobei an die Stelle des 63. Lebensjahres als fikti- vem Rentenbeginn das Alter trat, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 122). 18 cc) Durch die nach Ehezeitende fortdauernde Beschäftigung des Ehe- manns im öffentlichen Dienst hat sich die bei Ehezeitende (31. Mai 1982) noch verfallbare Anwartschaftsdynamik des Anrechts bis zur Beendigung des Ar- beitsverhältnisses am 28. Januar 2001 realisiert. Der am 13. August 1942 gebo- rene Ehemann hatte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eine gesamtversorgungsfähige Zeit von über 40 Jahren zurückgelegt und damit An- spruch auf eine Versorgungsrente. Deren Höhe war abhängig von seinem letz- 19 - 11 - ten gesamtversorgungsfähigen Entgelt, das sich bis zum 28. Januar 2001 - so- lange das Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst andauerte - fortlau- fend entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung erhöht hatte. Die- se nacheheliche Anwartschaftsdynamik hat Eingang in das neue Versorgungs- system gefunden. Denn die zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift errechnete sich nach § 73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 RZVK-S im Wesentlichen wie das nach altem Satzungsrecht für einen Pflichtversicherten bestehende Anrecht auf eine Versorgungsrente, die sich neben der gesamtversorgungsfähigen Zeit nach dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt als dem durchschnittlichen mo- natlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre bestimmte (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 124 f.). dd) Zwar war die Anwartschaft bei der RZVK nach dem Ausscheiden des Ehemanns aus dem öffentlichen Dienst vom 28. Januar 2001 bis zu dem für den Systemwechsel maßgeblichen Stichtag am 31. Dezember 2001 statisch, weil nur ein beitragsfreies Versicherungsverhältnis bestand. Ebenso unterlag die in der Startgutschrift verkörperte Anwartschaft bei der RZVK nach dem Sys- temwechsel vom 1. Januar 2002 bis zum Leistungsbeginn am 1. September 2002 keinen Anpassungen mehr (vgl. zur Dynamik von Anrechten aus der Zu- satzversorgung des öffentlichen Dienstes allgemein BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Dennoch ist das Anrecht des Ehemanns bei der RZVK im Abänderungsverfahren als im Anwartschaftsstadium volldynamisch zu be- werten. 20 Für die Beurteilung der Anwartschaftsdynamik kommt es nämlich auf die (ggf. prognostizierte) Entwicklung des Anrechts in der gesamten (nacheheli- chen) Zeit vom Ehezeitende bis zum Eintritt des Leistungsfalles an (Wick FamRZ 2008, 1223, 1229). Dabei ist das für die Wertentwicklung der Anwart- schaft auf eine Versorgungsrente nach altem Recht maßgebliche gesamtver- 21 - 12 - sorgungsfähige Entgelt des Ehemanns bezogen auf den hier relevanten Zeit- raum vom (richtig:) 31. Mai 1982 bis zum 1. September 2002 von 2.728,12 € auf 4.901,75 € gestiegen, d.h. um durchschnittlich 3,93 % p.a. In diesem Zeit- raum hat sich der für die gesetzliche Rentenversicherung als einer der Maß- stabversorgungen (§ 1587 a Abs. 3 BGB) geltende aktuelle Rentenwert aber in vergleichbarer Weise erhöht, nämlich von 30,12 DM (15,40 €) auf 25,86 € und damit um durchschnittlich 3,35 % p.a. 3. Liegt einem Anrecht bei einer Zusatzversorgungskasse - wie hier - ausschließlich eine Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 zugrunde, ist deren Ehezeitanteil nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der für den Versicherungsnehmer maßgeblichen gesamtversor- gungsfähigen Zeit in der Ehe bis 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähi- gen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594). Dies ergibt vorliegend einen Ehezeit- anteil des Anrechts des Ehemanns bei der RZVK von (179 Monate : 490 Mona- te x 100 =) 36,53 %. 22 4. Dabei geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass der Ehezeitanteil der erst nach Ehezeitende bewilligten Rente wegen des im Ver- sorgungsausgleich geltenden Stichtagsprinzips auf diesen Zeitpunkt rückbezo- gen werden muss. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem En- de der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch Rückrechnung der Volldy- namik nach der entsprechenden Versorgungsordnung (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). Weil vorliegend die zum 1. September 2002 bewilligte Betriebsrente der RZVK ausschließlich auf einer aus Gründen des Besitzstandes zum 31. Dezember 2001 nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 RZVK-S gutgeschriebenen Startgutschrift beruht, hat die Rück- 23 - 13 - rechnung dieses Anrechts auf seinen bei Ehezeitende bestehenden Wert an- hand der Entwicklung des für den Wert der Startgutschrift maßgeblichen ge- samtversorgungsfähigen Entgelts zu erfolgen. Da der nach dem Ehezeitende erfolgte Anstieg des gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf einer nacheheli- chen individuellen Wertentwicklung beruht, muss diese im Versorgungsaus- gleich unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Se- natsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - beide zur Veröffentlichung bestimmt). 5. Das Oberlandesgericht hat aber verkannt, dass die von den RVK mit- geteilte laufende Rente des Ehemannes wegen des um 5 Jahre vor der Regel- altersgrenze liegenden Bezugs nach § 33 Abs. 3 RZVK-S mit einem (um 10,8 v.H.) verminderten Zugangsfaktor berechnet ist. Dieser verminderte Zu- gangsfaktor bleibt im Versorgungsausgleich unberücksichtigt, weil die für die Verminderung maßgeblichen Zeiten des vorzeitigen Rentenbezugs außerhalb der Ehezeit liegen. 24 a) Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Anrechts be- stimmt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Nach dem in § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Hälfte an allen ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwart- schaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen; das betreffende Anrecht ist dabei mit seinem zum Stichtag Ehezeitende tatsächlich erreichten wirtschaftlichen Wert unter Zugrundelegung der bis dahin erlangten wertbe- stimmenden Merkmale im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Senatsbe- schluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1603). 25 - 14 - b) Nach Ehezeitende eintretende tatsächliche Veränderungen eines An- rechts sind dann zu beachten, wenn sie rückwirkend betrachtet nach Maßgabe der zum Bewertungsstichtag bestehenden individuellen Bemessungsgrundla- gen den ehezeitbezogenen Wert ändern. Wegen des Stichtagsprinzips bleiben allerdings nachehezeitliche Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der zum Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt). 26 Bei einer zeitratierlichen Bestimmung des Ehezeitanteils eines betrieb- lichen Anrechts ist deshalb nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB auszugehen, wenn die Betriebszu- gehörigkeit des Anspruchsinhabers zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber noch vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorzeitig geendet hat. Hingegen hat die unmittelbare Kürzung des Anrechts infolge des vorzeiti- gen Rentenbezugs (hier nach § 33 Abs. 3 RZVK-S) grundsätzlich außer Be- tracht zu bleiben, soweit die für die Kürzung maßgeblichen Zeiten außerhalb der Ehezeit liegen. Der Zugangsfaktor ist Teil der individuellen Bemessungs- grundlagen des Anrechts, deren nachehezeitliche Änderung unberücksichtigt bleiben muss. Als volle Versorgung ist in diesem Fall das (nach den sonst maßgeblichen Bemessungsgrundlagen errechnete) Altersruhegeld vor Anwen- dung des in der Versorgungsordnung vorgesehenen Kürzungsfaktors zugrunde zu legen (Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentli- chung bestimmt; zur Außerachtlassung des Zugangsfaktors bei gesetzlichen Rentenanrechten bzw. Anrechten nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB vgl. Se- natsbeschlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - zur Veröffentlichung be- stimmt; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 ff.; vom 1. Ok- 27 - 15 - tober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). 28 6. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben, weil ihr das mit dem verminderten Zugangsfaktor berechnete Anrecht des Ehe- manns bei der RZVK zugrunde liegt. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden:29 a) Die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 nach § 74 Abs. 2 Satz 1 RZVK-S gutgebrachte Startgutschrift beinhaltet nach der nicht zu beanstanden- den Mitteilung der RVK ein monatliches Rentenanrecht in Höhe von 1.123,17 €. Dieser Wert ist nach der Entwicklung des für den Ehemann maßgeblichen ge- samtversorgungsfähigen Entgelts auf den 30. Mai 1982 als dem Ehezeitende zurückzurechnen. Unter Zugrundelegung der von den RVK mitgeteilten Werten errechnet sich ein Betrag von (1.123,17 € x 2.728,12 € : 4.901,75 € =) 625,11 €. Bei einem Ehezeitanteil von 36,53 % verbleiben im Versor- gungsausgleich zu berücksichtigende 228,35 €. 30 b) Unter Beachtung der gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien in Höhe von 353,79 € (Ehemann) und 77,53 € (Ehefrau) ergibt sich eine Aus- gleichspflicht des Ehemanns von ( - 77,53 € = 504,61 € : 2 =) 252,31 €. Der Ausgleich ist in Höhe von 138,13 € durch Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB und in Höhe von 114,18 € durch analoges Quasi- Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) durchzuführen. 31 - 16 - c) Weil der Ausgleichsbetrag mehr als 10 % und damit wesentlich von dem in der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - zuge- sprochenen Betrag abweicht, war der Beschluss vom 15. September 1983 auf den Antrag der Ehefrau für die Zeit ab 1. August 2004 nach § 10 a VAHRG ent- sprechend abzuändern. 32 Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unterschreiben Hahne RinBGH Dr. Vézina ist urlaubsbedingt Klinkhammer verhindert zu unterschreiben Hahne Vorinstanzen: AG Königswinter, Entscheidung vom 06.07.2005 - 7 F 60/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.08.2006 - 14 UF 142/05 -