Entscheidung
IX ZR 194/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 194/08 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, und Grupp am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückge- wiesen. Der Streitwert wird auf 1.069.146,86 € festgesetzt. Gründe: Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sind nicht gegeben. 1 1. Soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 4 in der Sache als unbegründet abgewiesen hat, handelt es sich um eine Einzel- fallentscheidung, die keinen Anlass für eine Rechtsfortbildung gibt. 2 a) Das Berufungsgericht hat es in nachvollziehbarer Weise abgelehnt, die Abtretung von Leasingforderungen durch die F. rechtlich als Siche- 3 - 3 - rungsabtretung der Schuldnerin zu qualifizieren. Hatte - wofür die gewählte Ver- tragsgestaltung spricht - die F. die Funktion des Leasinggebers, so bestan- den keine Rechte der Schuldnerin an den originär durch die F. begründeten Leasingforderungen. Entgegen der Würdigung des Klägers ist das Landgericht nicht von einer Abtretung der Leasingforderungen seitens der Schuldnerin an die F. ausgegangen. Vielmehr hat das Landgericht angenommen, dass die F. ihre eigenen gegen die A. bestehenden Leasingforderungen und die ihr von der A. abgetretenen, gegen deren Tochterunternehmen gerichteten Leasingforderungen ihrerseits an die S. abgetreten hat. b) Da die Schuldnerin keine Darlehensnehmerin der S. oder der Be- klagten war, hatte sie ohnehin für eine Sicherungsabtretung keine Veranlas- sung. Vielmehr wäre die Schuldnerin, die den fraglichen Teil des Kaufpreises tatsächlich bereits erhalten hatte, doppelt bezahlt worden, wenn sie noch eine wirtschaftliche Berechtigung an den Leasingforderungen erlangt hätte. Zwar hätte aus Rechtsgründen durchaus die Möglichkeit bestanden, dass die Schuldnerin ohne die Notwendigkeit der Einbindung der amerikanischen Ban- ken selbst die Funktion des Leasinggebers übernimmt. Da dieser Weg jedoch nicht verwirklicht wurde, muss bei der rechtlichen Würdigung die tatsächlich gewählte Vertragskonstruktion berücksichtigt werden. Das Verwertungsrecht des Verwalters hängt nämlich davon ab, dass - woran es im Streitfall fehlt - eine Sicherheit im Wege einer Forderungsabtretung bestellt wurde (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, ZInsO 2003, 612, 613). Im Streitfall lag keine Si- cherungsabtretung, sondern eine Abtretung erfüllungshalber vor, weil die von der A. und deren Tochterunternehmen geleisteten Leasingzahlungen von der F. an die S. zum Zwecke der Darlehenstilgung abgetreten wurden (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 51 Rn. 136 f). 4 - 4 - 2. Ohne Erfolg bekämpft die Nichtzulassungsbeschwerde das Beru- fungsurteil, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 5 als unzulässig abgewie- sen wurde. Die insoweit unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die Klage - wie unter 1. ausgeführt - in der Sache keine Erfolgsaussichten hat. Die im Fal- le der Zulässigkeit der Klage notwendige Sachabweisung stünde mit dem Ver- bot der reformatio in peius in Einklang (BGHZ 23, 36, 50; 46, 281, 283 f; BGH, Urt. v. 19. März 2009 - IX ZR 214/07 Rn. 7 z.V.b.). 5 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.08.2007 - 2/21 O 374/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.09.2008 - 23 U 165/07 -