Entscheidung
3 StR 142/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 142/09 vom 7. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, der Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. Dezember 2008 a) in den Fällen A. 1 bis 44 der Urteilsgründe im Strafausspruch aufgehoben; die Angeklagte ist insoweit durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. Dezember 2007 rechtskräf- tig zu sechs Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Mona- ten, einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie 37 Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; b) im Fall B. II. 4 der Urteilsgründe im Strafausspruch dahin ge- ändert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: 1. Mit Urteil vom 5. Dezember 2007 hatte das Landgericht die Angeklag- te wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 44 Fällen, we- gen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben 1 - 4 - mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 5. August 2008 (3 StR 224/08) dieses Urteil in vier Fällen im Schuldspruch so- wie "im gesamten Strafausspruch" auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung unter Verwerfung der weitergehenden Revision zu neuer Verhand- lung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Nach den Be- schlussgründen sollte indes, bedingt durch den Wegfall der vier Einzelstrafen, darüber hinaus lediglich der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben sein. 2 In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht das Verfahren ge- mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagten vorgeworfen wor- den war, eine Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln bestimmt zu haben. Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 hat es sodann die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 44 Fäl- len (Fälle A. 1 bis 44) sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle B. II. 2 bis 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 3 Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verlet- zung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmit- tel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un- begründet. 4 - 5 - 2. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Festsetzung neuer Ein- zelstrafen in den 44 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war nicht zulässig. 5 a) Die Strafkammer hat in diesen Fällen Einzelstrafen von sechs Mona- ten (Fälle A. 1 bis 22 und 24 bis 44) und neun Monaten Freiheitsstrafe (Fall A. 23) verhängt. Im Urteil vom 5. Dezember 2007 hatte das Landgericht für diese Taten sechs Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten, eine Freiheits- strafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie 37 Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten ausgesprochen. 6 b) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für diese Fälle hat die Straf- kammer - bedingt durch ein Schreibversehen des Senats - nicht erkannt, dass die in dem Urteil des Landgerichts vom 5. Dezember 2007 verhängten Einzel- strafen durch den Senatsbeschluss vom 5. August 2008 nicht aufgehoben wor- den und deshalb in Rechtskraft erwachsen sind. Zwar spricht der Wortlaut von Ziffer 1. b) der Beschlussformel von einer Aufhebung des "gesamten Strafaus- spruchs" und damit auch der festgesetzten Einzelstrafen; jedoch ergibt die Aus- legung der Entscheidung unter Berücksichtigung der Gründe (vgl. Schoreit in KK 6. Aufl. § 260 Rdn. 13) zweifelsfrei, dass insoweit ein offensichtliches Schreibversehen vorliegt und es statt "im gesamten Strafausspruch" richtig "im Gesamtstrafenausspruch" hätte heißen müssen. Die Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 5. August 2008, in denen die für die 44 Fälle des Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln ausgesprochenen Einzelstrafen nicht bean- standet werden, befassen sich unter Ziffer 1. a) und b) zunächst mit der Aufhe- bung des Schuldspruchs in den vier Fällen, in denen die Angeklagte wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu- 7 - 6 - bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt worden war. An- schließend heißt es: "2. Der Wegfall der in den Fällen II. 45 bis 48 verhängten Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe." Bei der Beschlussformel und den Entscheidungsgründen handelt es sich um Bestandteile einer als Einheit aufzufassenden Entscheidung, die grundsätz- lich einer Auslegung zugänglich ist und - aufgrund der durch das Schreibverse- hen bedingten inhaltlichen Abweichung von Tenor und Entscheidungsgründen - hier auch auslegungsbedürftig war. Da die gebotene Auslegung zweifelsfrei ergibt, dass die rechtfehlerfrei begründeten Einzelstrafen zu den Fällen II. 1 bis 44 bestehen bleiben sollten, war es nicht zulässig, diese rechtskräftig geworde- nen Einzelstrafen neu festzusetzen. 8 3. Soweit die Strafkammer im Fall B. II. 4 der Urteilsgründe die Angeklag- te wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur- teilt hat, verstößt dies gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 5. Dezember 2007, gegen das allein die Angeklagte Revision eingelegt hatte, für diese Tat eine Freiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Dieser Rechtsfehler hat gemäß § 354 Abs. 1 analog, § 301 StPO die Abänderung des Strafausspruchs zugunsten der Angeklagten zur Folge; denn der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Beachtung des Verschlechterungsver- bots auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 27 m. w. N.). 9 4. Die Aufhebung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. Dezember 2008 für die 44 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - mit der Folge 10 - 7 - einer Fortgeltung der insoweit mit Urteil vom 5. Dezember 2007 festgesetzten, deutlich höheren Einzelstrafen - führt indes nicht zu der von der Revision er- strebten Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. In Anbetracht der Einstel- lung des Verfahrens wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, des beanstandungsfreien Werdegangs der Angeklagten bis ins Jahr 2003 und ihrer daraus resultierenden Unbestraft- heit, des von ihr abgelegten Geständnisses, des nunmehr etwa drei Jahre zu- rückliegenden Tatzeitraums sowie der positiven Entwicklung der Angeklagten im Justizvollzug (zweijährige Drogenfreiheit, Kontakt zur Drogenberatung) so- wie der - durch das Versehen des Senats verursachten - zusätzlichen Verfah- rensdauer sieht der Senat die im Urteil vom 18. Dezember 2008 gebildete Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO an (vgl. BGHSt 51, 18, 24; 49, 371, 375). Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Schäfer